Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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LKW-Maut

In Deutschland unterliegen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) ab 7,5 t (ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge über 3,5 t) auf Bundesfernstraßen der Mautpflicht. Auch Handwerksbetriebe können betroffen sein.
Aufstellung Schild Toll-Collect (Maut für LKW ab 7,5 Tonnen) auf der Autobahn A6 bei Waidhaus; aufgenommen am Dienstag (01.09.15) in Waidhaus.

Aktuelle Hinweise zur Bundesfernstraßenmaut ab 1. Juli 2024

Ausdehnung der Mautpflicht und Handwerkerausnahme

  • Ab Mitte 2024 werden auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen mautpflichtig. 
  • Es ist gelungen, eine „Handwerkerausnahme“ durchzusetzen, die die Transporte der meisten Handwerksbetriebe von Mautzahlungen befreit.
  • Handwerksbetriebe können ihre Fahrzeuge vorab für die Handwerkerausnahme anmelden. 

Mautausdehnung ab 1. Juli 2024

  • Ab 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen in die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen einbezogen. Die tzGM findet sich in der Zulassungsbescheinigung unter der Nummer „F.1“.
  • Die Mautpflicht greift nur, wenn das „Motorfahrzeug“ (Zugfahrzeug) über 3,5 Tonnen tzGm aufweist. Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt und ist dann ggf. für die Höhe der Maut relevant.
  • Fahrzeuge und Fahrzeugzüge sind bei Erreichen der entsprechenden tzGm mautpflichtig, wenn sie 
    Variante A: dem Gütertransport dienen (wie im Regelfall alle Transporter, Pritschenwagen und sonstige Lkw) oder 
    Variante B: für den Gütertransport genutzt werden. 
  • Fahrzeuge gemäß Variante A sind auch im unbeladenen Zustand mautpflichtig. 
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (oder andere Spezialfahrzeuge gemäß Eintragung in den Fahrzeugpapieren) dienen nicht dem Güterverkehr und sind nicht nach Variante A mautpflichtig. Werden mit ihnen jedoch Güter transportiert, tritt gemäß Variante B Mautpflicht ein. 
  • Betriebe mit entsprechenden Fahrzeugen sollten rechtzeitig prüfen, ob sie mautpflichtig werden und sich dann bei Toll Collect anmelden und ggf. eine On Board Unit einbauen lassen.
  • Informationen von Toll Collect: Toll Collect | Maut für Lkw über 3,5 Tonnen (toll-collect.de)

Handwerkerausnahme ab 1. Juli 2024: Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t tzGM

Im Zuge der Mautausdehnung konnte auch eine Handwerkerausnahme im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz durchgesetzt werden. Der ZDH war zur praxisgerechten Interpretation dieser Regelung im intensiven Austausch mit dem BMDV, dem BALM und Toll Collect. Im Ergebnis wird ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst.

Die Handwerkerausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes greift, wenn Mitarbeitende eines Handwerksbetriebs mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination über 3,5 bis unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) mautpflichtige Strecken nutzen und

  • A: Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
  • B: handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Die Ausnahme kann im Grundsatz von jedem Handwerksbetrieb oder von vergleichbaren Berufen in Anspruch genommen werden, wenn eine der beiden im Gesetz genannten Voraussetzung in Hinblick auf die Fahrer/Fahrerinnen und auf das mitgeführte Material erfüllt ist: 

  • A: Bei der ersten Möglichkeit der Ausnahme „Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen“ zur Ausübung des Handwerks, kann der Fahrer/die Fahrerin jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks beschäftigte Person sein. Also auch Hilfsarbeiter, Auszubildende und nicht nur Gesellinnen/Gesellen oder Meisterin/Meister.

  • B: Beim zweiten Ausnahmetatbestand „Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern“ ist nach Aussage des BMDV lediglich die Anstellung des Fahrers im Betrieb Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme. In jedem Fall muss hier das beförderte Gut im eigenen Betrieb handwerklich hergestellt, repariert oder bearbeitet worden sein. Der Fahrer muss jedoch nicht direkt daran beteiligt gewesen sein.

Weitere Erläuterungen zur Handwerkerausnahme:

  • Die Handwerkerausnahme umfasst auch das Abholen vom Kunden und Zurückbringen von Gegenständen/Maschinen/Fahrzeugen durch einen Handwerksbetrieb zur Reparatur/Bearbeitung in seiner Werkstatt.
  • Auch Transporte zur Zwischenbearbeitung und der Abtransport von bei handwerklichen Tätigkeiten anfallenden Abfallstoffen (z. B. beim Kunden und auf Baustellen) fallen bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich unter die Handwerkerausnahme. 

  • Rückwege und Leerfahrten sind mautfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.

  • Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt" bezieht sich nicht auf Transporte im Zuge der typischen handwerklichen Tätigkeit (Material/Werkzeugtransport, Transport selbst hergestellter Waren). Vielmehr soll im Grundsatz nur Speditionsverkehr (“entgeltlicher Transport von Gütern im fremden Auftrag, Gewerblicher Güterkraftverkehr“) von der Handwerkerausnahme ausgeschlossen werden. 

  • Die Handwerkerausnahme gilt nicht bei Fahrten, bei denen industriell gefertigte Güter lediglich ausgeliefert werden. Industriell hergestellte Baustoffe oder Geräte etc., die durch den Handwerksbetrieb auf der Baustelle oder beim Kunden genutzt oder verbaut werden, sind jedoch Materialen zur Ausübung des Handwerksberufes und können innerhalb der Ausnahme transportiert werden.

  • Bei „gemischten“ Fahrten wird auf den Schwerpunkt der Fahrt abgestellt. Dient die Fahrt überwiegend der Durchführung handwerklicher Tätigkeiten oder der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, ist sie mautfrei. Der nichthandwerkliche Teil der Fahrt darf nur von untergeordneter Bedeutung sein.

  • Eine Liste aller Handwerksberufe und vergleichbarer Berufe, für die die Handwerkerausnahme in Frage kommt, wurde auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität veröffentlicht.

  • Ab 7,5 Tonnen tzGm gibt es keine gesonderte Handwerkerausnahme mehr. Hier sind alle Fahrzeuge, die dem Gütertransport dienen oder dafür genutzt sind mautpflichtig. Beachten Sie die sonstigen Ausnahmen für Spezialfahrzeuge: siehe Toll Collect | Mautbefreiung (toll-collect.de) und BALM | Lkw-Maut (Bundesamt für Logistik und Mobilität) sowie für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (BALM | Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge bei der Lkw-Maut)

  • Weitere Tipps und Hinweise zur Anwendung der Handwerkerausnahme sind im ZDH-Informationsblatt: Bundesfernstraßenmaut und Handwerkerausnahme enthalten.

     

Auf der Seite von Toll Collect finden Sie offizielle Informationen zur Handwerkerausnahme sowie detaillierte FAQs. Auf Bitten des ZDH sollen die FAQ noch weiter ergänzt und präzisiert werden.

Zu weiteren Detailfragen und noch ausstehenden zukünftigen Klarstellungen werden auf dieser Webseite des ZDH sukzessive weitere Informationsmaterialien und Handreichungen veröffentlicht.

Tipp: Voranmeldung zur Handwerkerausnahme

  • Auf den Seiten von Toll Collect wurde ein Portal zur Voranmeldung von Handwerksbetrieben zur Handwerkausnahem eröffnet: Zum Portal

  • FAQ zur Meldung: Toll Collect | Handwerksfahrzeuge melden (toll-collect.de)

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    Im Portal sind u.a. Name, Adresse und Gewerk des Betriebes anzugeben, die Kennzeichen der Fahrzeuge. Handwerkerkarte oder Gewerbeanmeldung sowie Fahrzeugpapiere sind hochzuladen.
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    Die Nutzung der Voranmeldung wird ausdrücklich empfohlen, weil durch den dann möglichen automatischen Nummernabgleich die Verschickung von Klärungsschreiben nach Erfassung der Fahrzeuge durch Mautsäulen und Mautbrücken und deren Beantwortung vermieden wird. 
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    Unabhängig von der Anmeldung muss der Handwerksbetrieb sich bei jeder Fahrt an die Bedingungen der Handwerkerausnahme halten und ggf. die Einhaltung der Ausnahme bei Verdachtskontrollen nachweisen. Es sollten dazu Handwerkerkarte oder Gewerbeanmeldung (Kopie) und ggf. Auftragsunterlagen/Lieferscheine (insbesondere, wenn der handwerkliche Charakter der mitgeführten Güter nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist) mitgeführt werden.
  •  

     

    Durch die Anmeldung wird ein Betrieb noch nicht Kunde bei Toll Collect. Das erfolgt über die Kundenregistrierung und ist nur für Betriebe notwendig, die nicht in die Handwerkerausnahme fallen und mautpflichtig werden.

Technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm): entscheidende Bezugsgröße seit 1. Dezember 2023

  • In der neuen Fassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird seit 1. Dezember 2023 nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ (oder dem „zulässigen Gesamtgewicht“) Bezug genommen, sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm). Einige Handwerksbetriebe haben in der Vergangenheit „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert, um unter bestimmte Gewichtsgrenzen zu kommen.
  • Soweit es sich dabei um eine rein rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Wenn die Modifikation lediglich unter F.2 erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe ab Gültigkeit des Gesetzes in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten.  In diesem Fall wäre seit 1. Dezember 2023 bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten.
  • Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im relevanten Gewichtsbereich (insbesondere um 3,5 oder um 7,5 t) verfügen, sollten deshalb schnellstmöglich klären, ob sie ggf. ab 1. Dezember 2023 oder 1. Juli 2024 neu in die Mautpflicht fallen. 
  • Aktuell wird von Prüfinstitutionen (Dekra, TÜV) noch regelmäßig auf Antrag und bei Prüfung typabhängiger Voraussetzungen eine Umtragung der Angaben von F.2 (zulässige Gesamtmasse im Mitgliedstaat) in F.1 (tzGm) vorgenommen, insbesondere bei Ablastungen, die nur zur geringen Überschreitung der Grenze von 7,5 t oder 3,5 t führen. Anschließend wäre diese Änderung bei den Zulassungsbehörden zu melden und ggf. die Angaben bei Toll Collect zu modifizieren. Die Voraussetzungen müssen jeweils individuell geklärt werden. Eine pauschale Aussage zu den Fällen, wo das möglich ist, kann nicht gegeben werden. 
  • Es ist dringend zu raten, möglichst zeitnah diese Modifikation in den Fahrzeugpapieren zu prüfen, um Belastungen durch die Maut bzw. Bußgelder zu vermeiden. Ob es absehbar Einschränkungen dieser Praxis der Umtragungen geben könnte, ist nicht klar, aber möglich. 

Mautänderung vom 1. Dezember 2023

  • Gemäß Beschluss des Bundestages wurden die Mautsätze zum 1. Dezember 2023 für den aktuellen Geltungsbereich (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse) teils deutlich erhöht. Weitere Informationen zu den Mauttarifen finden Sie auf der Internetseite der Toll Collect GmbH.

Tipps und Hinweise zur Anwendung der Handwerkerausnahme

  • ZDH-Informationsblatt: Bundesfernstraßenmaut und Handwerkerausnahme

Diese Informationen wurden auf Basis amtlicher Angaben und weiterer Informationen mit großer Sorgfalt erstellt und mit Stand 23. Mai 2024 geprüft. Der ZDH kann jedoch keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.

Hinweise zur Definition der Mautpflicht seit April 2017

Im § 1 des BFStrMG wird festgelegt, dass der Mautpflicht folgende Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) unterliegen:

  • „Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden“

vorher war dort festgelegt:

  • „Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind oder für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden“

Nach Aussagen des Bundesamtes für Güterverkehr (www.bag.bund.de) kann es durch die Streichung des Begriffes "ausschließlich" in Sonderfällen zu Änderungen der Mautpflicht kommen.

Für die überwiegende Mehrzahl der Anwendungen im Handwerk ergibt sich keine Änderung: Nutzfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht (zGG) ab 7,5 Tonnen und Nutzfahrzeuge, die durch die Mitführung von Transportanhängern 7,5 Tonnen zGG oder mehr erreichen, waren bisher mautpflichtig und sind auch zukünftig mautpflichtig (sowohl im beladenen wie unbeladenen Zustand). 

Zu prüfen sind hinsichtlich der Neuregelung aber insbesondere Kombinationen von Nutzfahrzeugen, mit einem zGG unter 7,5 Tonnen, die nur durch das Ziehen einer Anhängerarbeitsmaschine in den Bereich ab 7,5 Tonnen zGG kommen. Wenn bei Bewertung des gesamten Fahrzeugzugs die Zweckbestimmung  des Gütertransports überwiegt, wird er nunmehr auch im unbeladenen Zustand mautpflichtig. (Erfolgt konkreter Gütertransport trat auch bislang ohnehin eine Mautpflicht ein.) Das BAG hat gegenüber dem ZDH ausgeführt, dass es bei Kombinationen von Nutzfahrtzeugen (unter 7,5 t zGG) und einer Anhängermaschine davon ausgeht, dass die überwiegende Zweckbestimmung des Gütertransportes (und damit die Mautpflicht) gegeben ist, wenn die Überschreitung der Grenze von 7,5 t durch eine Anhängermaschine erfolgt, die weniger als 2 t zGG aufweist. Bei schwereren Anhängermaschinen geht das BAG davon aus, dass die Zweckbestimmung für den Güterverkehr nicht deutlich überwiegt. Für diese Fahrzeugkombination bestehet daher keine Mautpflicht nach Alternative 1. (Bei konkreten Materialtransport würde aber Mautpflicht nach Alternative 2 bestehen.)

Ebenfalls durch die Neuregelung betroffen sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die einen weiteren Transportanhänger ziehen. Diese Fahrzeugzüge wären (bei zGG ab 7,5 Tonnen) ab April 2017 auch im unbeladenen Zustand mautpflichtig, wenn „nach dem Gesamteindruck der Fahrzeugkombination von einem deutlichen Überwiegen der Zweckbestimmung für den Güterverkehr auszugehen und die Zweckbestimmung zur Arbeitsleistung regelrecht zu vernachlässigen ist.“

Siehe Informationen des BAG:

Zitat BAG: "Die Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs im § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG wird an den Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG in der aktuellen Fassung angepasst. Durch Streichung des Wortes „ausschließlich“ unterliegen der Mautpflicht nunmehr Fahrzeuge und Fahrkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder verwendet werden

(2. Alternative). Die neue Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs ist weiter gefasst als bisher.

Alle bislang als ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehenden Nutzfahrzeuge wie beispielsweise Lkw, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen sowie Fahrzeugkombinationen dieser Fahrzeuge mit Transportanhängern und -aufliegern bleiben daher auch künftig mautpflichtig nach der 1. Alternative.

Darüber hinaus umfasst die neue Definition nun bei der 1. Alternative auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, denen unterhalb der Schwelle einer ausschließlichen Zweckbestimmung eine überwiegende Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr beizumessen ist." 

HINWEIS Thematik Betriebseinrichtungen:

Der ausschließliche Transport von Betriebseinrichtungen, im Rahmen der Gewerbeausübung für eigene Zwecke (z.B. Werkzeuge und Gerüste ohne Verbrauchsmaterialien) wurde bis April 2018 anknüpfend an das Güterkraftverkehrsgesetz nicht als Güterkraftverkehr eingeschätzt. Diese Einschätzung gilt bedingt durch verschiedene Gerichtsentscheide nicht mehr. Auch der Transport von Betriebseinrichtungen gilt nunmehr als Gütertransport und kann damit (z.B. bei Mitführung in einem nicht für den Güterverkehr bestimmten Fahrzeug) die Mautpflicht auslösen. (Relevant für die Mautpflichtigkeit wäre der ausschließliche Transport von Betriebseinrichtungen ohnehin nur auf Fahrzeugen, die nicht überwiegend für den Güterverkehr bestimmt sind (z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen). Bisher sind solche Fälle nur im Gerüstbauhandwerk bekannt geworden.  Die meisten anderen Handwerk transportieren in den täglichen Praxis letztlich fast immer auch Verbrauchsmaterialien wie Baustoffe und Befestigungsmaterialien.)

Siehe auch Merkblatt des BAG

Allgemeine Hinweise zur Mautpflicht im Handwerk

Ab 1. Oktober 2015 ist der Geltungsbereich der Lkw-Maut auf dem mautpflichtigen Streckennetz auch auf Fahrzeuge und Fahrzeugzüge zwischen 7,5 und 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) ausgedehnt worden. Ab Juli 2018 erfolgt die Ausdehnung der Mautpflicht auf alle Bundesstraßen. Die Betriebe sollten prüfen, inwieweit sie betroffen sind. Bei dieser Ausweitung ist zu beachten, dass auch Fahrzeuge mit geringerem Gewicht in die Mautpflicht fallen können, wenn die 7,5-Tonnen-Grenze durch mitgeführte Anhänger erreicht oder überschritten wird.

Zunächst ist zu prüfen, ob:

A: mautpflichtige Straßen in der Arbeitspraxis genutzt werden, und

B: die betrieblichen Fahrzeuge nach ihrer Gewichtsklasse (ggf. mit Anhängern ab 7,5 Tonnen) und

C: nach ihrer Zweckbestimmung bzw. konkreten Nutzung in die Mautpflicht fallen und wenn diese Fragen bejaht werden:

D: welche Form der Mauterhebung gewählt werden soll.

A: Mautplichtiges Streckennetz

Mit den Mautausweitungen 2012 und 2015 ist das bemautete Streckennetz um rund 2.300 Kilometer angewachsen. Zusammen mit den gebührenpflichtigen Autobahnen beträgt es aktuell rund 15.000 Kilometer. Ab Juli 2018 wird das gesamte Bundesstraßennetz einbezogen, womit in Deutschland insgesamt ca. 52.000 km Fernstraßen bemautet werden. 

Übersicht zu mautpflichtigen Strecken Stand 1.7.2018

B: Mautpflichtige Gewichtsklasse

Die Mautpflicht besteht ab 1. Oktober 2015 für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt (bis dahin 12 Tonnen). Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Gewichtsgrenze ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen auch auf Fahrzeugkombinationen bezieht, weshalb Handwerksbetriebe durch die gelegentliche Nutzung von Anhängern in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut kommen können. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung hat keine Folgen. Es kommt auf die konkrete Mitführung eines Anhängers an.

C: Mautpflichte Fahrzeuge

Die Mautpflicht besteht für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der genannten Gewichtsklassen, die

  1. für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (Streichung des Begriffs "ausschließlich" seit April 2017)
  2. oder
  3. für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden.

Typische Handwerksfahrzeuge, die Materialien oder eigene Produkte transportieren, fallen demnach bei Nutzung mautpflichtiger Straßen regelmäßig in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut (unabhängig ob der Gütertransport als Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr gilt).

1. Für den Güterkraftverkehr bestimmt (1. Alternative):

Ein gängiger Transporter (Kastenwagen, Pritschenwagen) der einschlägigen Gewichtsklasse ist in der Regel grundsätzlich auf Grund seiner Bauart für den Güterkraftverkehr bestimmt. Er ist demnach auch im nicht beladenen Zustand und auch bei privater Nutzung nach der 1. Alternative mautpflichtig.

Dies "ergibt sich aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten wie z.B. bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen und besteht unabhängig davon, ob es sich um eine Privatfahrt handelt, tatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist." (Zitat Bundesamt für Güterverkehr BAG)

2. Für den Güterkraftverkehr eingesetzt (2. Alternative):

Wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, für die die 1. Alternative nicht gilt (da sie nicht über typische Fahrzeug- und Aufbauarten verfügen bzw. nicht (überwiegend) für den Güterkraftverkehr zweckbestimmt sind wie z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen),  jedoch zur "entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung" eingesetzt werden (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr wie z.B. Materialtransport zur Baustelle) besteht (nur!) im konkreten Fall Mautpflicht nach der 2. Alternative.

Ausnahmen nach Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG):

Grundsätzlich von der Maut befreit sind gemäß Paragraph 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)  Information von Toll Collect zur Mautbefreiung.

  • Kraftomnibusse,
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, Fahrzeuge der Polizei, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, Fahrzeuge der Feuerwehr, Fahrzeuge anderer Notdienste,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden. (Hinweis: gilt auch für Kfz privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen, jedoch nur bei Fahrten zu den genannten und beauftragten Zwecken)
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.

Von der Maut befreite Fahrzeuge können (müssen aber nicht) bei Toll Collect registriert werden, um vorab Probleme bei Kontrollen zu vermeiden.

Hinweis auf Sonderfälle:

Hinsichtlich der Mautpflicht für Fahrzeugkombinationen der Gewichtsklasse 7,5 bis 12 Tonnen sind mittlerweile einige Spezialfälle aufgetreten, die mit dem Bundesamt für Güterverkehr geklärt werden konnten. Diese treten insbesondere auf, wenn das Zugfahrzeug bzw. der Anhänger nicht typischer Weise dem Gütertransport dient.

  • Ergänzende Klarstellungen zu mautpflichtigen und mautfreien Fahrzeugen im Handwerk (z.B. Verkaufswagen, Abschleppwagen, Anhängerarbeitsmaschinen)

D: Methoden der Mauterhebung und Mautabrechnung

Die Mauterhebung und -abrechnung erfolgt durch die Firma Toll Collect (www.toll-collect.de).

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Maut zu bezahlen:

  • Automatische Einbuchung über die On-Board Unit (OBU)
    Die Maut kann am einfachsten über die On-Board Unit (OBU) entrichtet werden. Jeder Kunde kann sich das Gerät in sein Fahrzeug einbauen lassen. Die OBU, auch Fahrzeuggerät genannt, wird fest in das Fahrzeug verbaut. Bei jedem Starten des Fahrzeugs schaltet sich die OBU automatisch an und sendet in regelmäßigen Abständen zeitversetzt Fahrtdaten und die für die Mautberechnung notwendigen Fahrzeugmerkmale an das Toll Collect-Rechenzentrum. Dort wird die Gebühr zentral berechnet. Die Unternehmen erhalten monatlich eine Mautaufstellung.
    Um eine OBU einbauen zu lassen, registriert sich das Unternehmen zunächst über das Kunden-Portal bei Toll Collect. Einmal angemeldet, kann das Unternehmen seine Fahrzeuge selber an- und abmelden, die Adresse oder die Daten für die Ansprechpartner ändern oder eine neue Zahlungsweise beantragen. Alle bei Toll Collect registrierten Unternehmen können die Mautaufstellungen aus dem Kunden-Portal herunterladen und noch nicht abgerechnete Fahrten einsehen. Die Zugangsdaten für das Kunden-Portal erhalten Neukunden direkt bei der Online-Anmeldung.
    Nachdem Unternehmen und Fahrzeuge registriert sind, kann der Servicepartner die  OBU einbauen. Servicepartner sind zertifizierte Werkstätten, die über die Toll Collect- Homepage zu finden sind. Die OBU wird den Unternehmen von Toll Collect kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten für den  Einbau muss das Unternehmen selbst tragen.  Die Einbauzeit beträgt bei Fahrzeugen, die bereits ab Werk vorgerüstet sind ca 1,5 Stunden. Bei Fahrzeugen, die nicht vorgerüstet sind, kann der Einbau bis  vier Stunden dauern.     
     
  • Manuelle Einbuchung (über Internet oder Terminals)
    Alternativ zur OBU können manuelle Einbuchungsverfahren genutzt werden. Das manuelle Einbuchungssystem bietet den Kunden die Möglichkeit, sich wie bisher online im Internet
    einzubuchen: Die manuelle Einbuchung kann auch an Terminals an Fernstraßen erfolgen. Die Standorte der 1.100 Terminals sind über www.toll-collect.de zu finden: Seit 2018 ist die manuelle Einbuchung auch über eine App auf mobilen Endgeräten, wie Smartphone und Tablet möglich. Grundsätzlich ist manuellen Einbuchungsverfahren die Maut immer vor Antritt der Fahrt zu bezahlen. Bei Abweichungen von der gebuchten Strecke ist eine Teilstornierung durchzuführen und die geänderte Strecke neu einzubuchen. Die  Strecken können bis zu 24 Stunden im Voraus gebucht werden. 

    Die Menüführung soll intuitiv erfassbar sein. Unabhängig davon, ob der Kunde Smartphone, Tablet, einen stationären PC oder das Mautstellen-Terminal für die Einbuchung verwendet, findet er stets die gleiche Benutzeroberfläche. Mit Auswahl von Start-, Ziel- und Via-Punkten kann die angebotene Route optimiert werden. In das Routing werden auch nicht mautpflichtige Strecken einbezogen, für die  keine Gebühr erhoben wird. Um die Routen zu ermitteln, werden die spezifischen Angaben zum Fahrzeug verwendet. So wird sichergestellt, dass dem Fahrer nur Routen vorgeschlagen werden, die von dem Fahrzeug genutzt werden dürfen. Die Einbuchung ist in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Polnisch möglich.
     
  • Service für nicht registrierte Kunden und neue Zahlungsmöglichkeit
    Jeder Kunde kann jeden zur Verfügung stehenden manuellen Einbuchungsweg nutzen, ohne sich vorab bei Toll Collect registrieren zu müssen. Darüber hinaus bietet die neue manuelle Einbuchung nicht registrierten Kunden einen zusätzlichen Service: Mit dem Anlegen eines Einbuchungskontos können sie die Fahrzeuge, mit denen sie sich häufig manuell einbuchen, oft befahrene Strecken sowie bis zu drei Zahlungsmittel hinterlegen.
     
  • Als zusätzliches Zahlungsmittel wurde die paysafecard eingeführt. Die paysafecard ist ein Bargeldersatz und an vielen Kiosken, Postämtern und online erhältlich. Darüber hinaus kann selbstverständlich mit Tank- oder Kreditkarte und an ca. 800 Mautstellen-Terminals mit Bargeld bezahlt werden.

E: Mauthöhe und Bezahlung

Die Höhe der Maut bemisst sich nach der auf dem mautpflichtigen Streckennetz zurückgelegten Strecke, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination sowie der Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Ab 1.10.2015 werden die Mauttarife im Zuge der Ausdehnung der Gewichtsgrenze neu strukturiert und separate Gebührensätze auch für zwei und dreiachsige Fahrzeuge eingeführt.

Die Maut ist grundsätzlich vor Fahrtantritt bzw. im Zuge der Streckennutzung zu entrichten. Dies erfolgt automatisch durch die Erhebung über die OBU oder die Buchung über das Internet und die bei der Registrierung bei Toll Collect gewählten Zahlungsmodalitäten bzw. bei manueller Einbuchung an einer Mautstelle (z.B. an einer Tankstelle) durch Kreditkartenzahlung.

Hinweis: Bezahlung der Mautgebühren:

Zu beachten ist, dass die Auswahl und Vorbereitung eines geeigneten Bezahlsystems zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Alle gängigen Kreditkarten werden nur bei der Terminalbezahlung akzeptiert. Bei Abrechnung über OBU und Internetmeldung werden nur in Deutschland eher wenig verbreitete Kreditkarten akzeptiert (für den Bezahlvorgang sind zudem spezielle Vereinbarungen zu treffen), sowie eher selten anzutreffende Guthabenverfahren. Allerdings werden die meisten Tankkarten akzeptiert.

Informationen von Toll Collect zur Zahlungsweise.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

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