Werkverkehr
Durch das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) wird Güterkraftverkehr in Fahrzeugen über 3,5 Tonnen in "gewerblichen Güterkraftverkehr" und "Werkverkehr" eingeteilt.
Für gewerblichen Güterkraftverkehr (z.B. den Transport von Gütern in fremden Eigentum durch Speditionen) bestehen gemäß GüKG umfängliche Versicherungs- und Erlaubnispflichten.
Handwerker betreiben in der Regel "Werkverkehr": Gemäß § 1 Abs. 2 (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zGG als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen gleichzeitig folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
- Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar;
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird Werkverkehr betrieben, für den keine Erlaubnispflicht, jedoch eine Anmeldepflicht besteht.
Meldepflicht für Werkverkehr
Nach § 15a Abs. 2 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) ab einem zGG von 3,5 Tonnen betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden. (Text auf Basis der Angaben des BAG)
Hinweis auf Ausnahmen:
Sowohl von den Regelungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr als auch von den Meldepflichten für den Werkverkehr sind die in § 2 (1) GüKG aufgezählten Transportvorgänge (u.a. unentgeltliche Transporte im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeit) befreit. Für das Handwerk von Belang ist die Nr. 8, die "die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke" freistellt. Soweit keine Güter (die verbraucht, eingebaut, repariert, verändert etc. werden) sondern ausschließlich Betriebseinrichtungen (z.B. Gerüste, Werkzeuge) transportiert werden, kann diese Ausnahmeregelungen für Handwerksbetriebe greifen.