Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (kurz: VerpackG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen. Ziele sind insbesondere der Schutz der Umwelt und ein fairer Wettbewerb.
Eine Frau verklebt ein Paket in einem Warenlager.

Das Verpackungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und hat damit die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Ziele des Gesetzes sind, das Recycling von Verpackungsabfällen weiter zu steigern, mehr Transparenz zu schaffen und damit auch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sichern.

Grundsatzinformationen zu der Registrierungs- und Beteiligungspflicht

  • Flyer "Das Verpackungsgesetz - Systembeteiligung und Registrierung"
    Der Flyer informiert über die Pflichten für Handwerksbetriebe nach dem Verpackungsgesetz.

Für welche Handwerksbetriebe gilt das Verpackungsgesetz?

Alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, fallen unter den Regelungsbereich des Verpackungsgesetzes.

Wann und warum wurde das Verpackungsgesetz zuletzt geändert?

Aufgrund der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben wurde das VerpackG geändert. Die Neuerungen gelten seit dem 3. Juli 2021. Für Handwerksbetriebe sind vor allem

  • die Erweiterung der Registrierungspflicht
  • die Erweiterung der Informations- und Nachweispflichten
  • die Ausweitung der Pfandpflicht sowie
  • die Verpflichtung zum Angebot von Mehrwegalternativen beim Angebot von sog. Take-away-Speisen und Getränken in Einwegverpackungen und -bechern von Belang.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt unter www.verpackungsregister.org ausführliche Informationen zur Verfügung. Diese hat neben Informationsblättern, Erklärvideos, Checklisten auch einen Schnell-Check zur Betroffenheit entwickelt. 

Welche Arten von Verpackungen gibt es?

Hier finden Sie Informationen darüber, wann es sich um eine Verkaufs-, Um-, Transport-, Versand- oder Serviceverpackung handelt und wann eine Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System besteht.

Verkaufsverpackungen dienen der Aufnahme, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung oder der Darbietung von Waren. Sie werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie alle Bestandteile der Verpackung sowie Packhilfsmittel, wie z. B. Etiketten, Aufhänghilfen, Verschlüsse.

Umverpackungen fassen eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zusammen und werden in dieser Form dem Endverbraucher angeboten. Alternativ dienen sie zur Bestückung der Verkaufsregale. Als Beispiel ist hier die Verpackung zu nennen, die Flaschen als sogenannte „Träger“ zusammenfasst.

Transportverpackungen sind Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Als Beispiel ist hier die Palette zu nennen.

Versandverpackungen ermöglichen oder unterstützten den Versand von Waren an den Endverbraucher. Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist systembeteiligungspflichtig.

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typische Beispiele sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café oder sonstige Einzelhändler), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen. Informationen zur Abgrenzung finden Sie unter anderem aus der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs-, Service-, Um- oder Versandverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall verbleiben. Zur Einordnung dient der Katalog systembeteligungspflichtiger Verpackungen. Eine Online-Suche ist auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister verfügbar.

Wann bin ich Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackung?

Als Hersteller gilt jeder, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, mit Ware befüllt.

  • Ein Betrieb ist dann Hersteller, wenn er systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, mit Ware befüllt.
  • Ausdrücklich nicht gemeint sind die Produzenten unbefüllter Verpackungen, Ausnahmen gelten für Serviceverpackungen.
  • Vertreiber (Weiterverkäufer) von fremdbezogenen und bereits verpackten Waren sind keine Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Achtung: Neben privaten Haushalten fallen weitere Anfallstellen unter den Begriff des privaten Endverbrauchers. Das sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern. Zudem typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können (§ 3 Abs. 11 VerpackG).

Achtung: Ab dem 1. Januar 2019 gilt ein Vertriebsverbot für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wenn diese nicht bei einem dualen System angemeldet und der Hersteller nicht bei der Zentralen Stelle registriert ist. Zur Überprüfung der Registrierung stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister ab Januar 2019 eine Übersicht aller registrierten Hersteller und Marken unter www.verpackungsregister.org bereit.

Wann bin ich zur Beteiligung an einem dualen System verpflichtet?

Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen diese bei einem dualen System lizenzieren.

  • Zur Beteiligung an einem dualen System sind alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtet. Damit soll eine flächendeckende Rücknahme von Verkaufs- und Umverpackungen gewährleistet werden.
  • Ohne die Beteiligung an einem dualen System dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht an Dritte abgegeben werden.
  • Bei der Anmeldung bei einem dualen System sind Materialart und Masse sowie die Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle (neu) anzugeben.
  • Die Systeme sind verpflichtet, den Herstellern eine Beteiligung unverzüglich unter Angabe von Materialart und Masse zu bestätigen. Die Beteiligung an einem dualen System kann durch einen beauftragten Dritten (z. B. Makler, Wirtschaftsprüfer, Consultant) erfolgen.

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht: Serviceverpackungen (s. a. „Welche Arten von Verpackungen gibt es?“):

  • Wenn Waren mittels Serviceverpackungen abgegeben werden, kann vom Vorvertreiber (Produzent/Großhändler von dem das Verpackungsmaterial bezogen wurde) der Serviceverpackungen verlangt werden, dass dieser sich an einem dualen System beteiligt. Die Systembeteiligungspflicht geht in diesem Fall auf den Vorvertreiber über.
  • Für diese Verpackungen besteht keine Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System. Ebenso entfallen die verpflichtende Registrierung bei der Zentralen Stelle sowie die Pflicht zur Datenmeldung und zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.
  • Hinweis: Oftmals werden die Vorvertreiber bereits auf den Rechnungsbelegen angeben, dass die entsprechenden Verpackungen bei einem dualen System lizensiert sind. Ist das nicht der Fall, sollte vom Vorvertreiber schriftlich verlangt werden, dass dieser sich an einem dualen System beteiligt. Zusätzlich sollte darauf bestanden werden, dass dieser dafür eine schriftliche Bestätigung übermittelt

Sie können Ihre Verpackungen bei einem der folgenden dualen Systeme anmelden:

Was versteht man unter der ökologischen Gebührengestaltung?

Die Gebühren der dualen Systeme richten sich seit 2019 auch danach, ob Verpackungen möglichst vollständig recycelbar sind und aus recycelten/nachwachsenden Rohstoffen bestehen.

Der Gesetzgeber verpflichtet die dualen Systeme seit 2019 die Verwendung von Verpackungen zu fördern, die:

  • aus Materialien und Materialkombinationen bestehen, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können
  • und/oder aus recycelten und nachwachsenden Rohstoffen bestehen.

Achtung: Betriebe, die Verpackungen nutzen, die diese Vorgaben erfüllen, zahlen demnach geringere Gebühren, als Betriebe die Verpackungen nutzen, die nur schwer recycelbar sind und/oder nicht aus Recyclingmaterial oder nachwachsenden Rohstoffen bestehen.

Wann muss ich mich bei der Zentralen Stelle registrieren?

Wie erfolgt die Registrierung? Welche weiteren Pflichten sind zu beachten?

Registrierung bei der Zentralen Stelle 

  • Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind dem 1. Januar 2019 zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtet.
  • Alle Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind ab dem 1. Juli 2022 ebenfalls zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtet.
  • Die Registrierung hat über die Internetseite der Zentralen Stelle zu erfolgen: www.verpackungsregister.org.
  • Einen Erklärfilm zur Registrierung sowie weitere Informationen zur erweiterten Registrierungspflicht seit dem 1. Juli 2022 finden Sie hier.

Achtung: Die Registrierung muss persönlich vorgenommen werden und darf nicht über Dritte erfolgen.
Tipp: Die Registrierung erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen systembeteiligungspflichtige Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z. B. Produzenten, Versandhändler, Importeure). Kaufen Sie Waren einer bestimmten Marke ein und verkaufen diese weiter, müssen Sie den Markenname nicht angeben, da Sie die Ware nicht als erster in Verkehr bringen.

Datenmeldung an die Zentrale Stelle

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind dazu verpflichtet, alle im Rahmen der Systembeteiligungspflicht an die dualen Systeme gemeldeten Angaben der Zentralen Stelle mitzuteilen:

  • Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle,
  • Materialart und Masse,
  • Name des Systems
  • und Zeitraum der Systembeteiligung.

Achtung: Die Datenmeldung muss persönlich vorgenommen werden und darf nicht über Dritte erfolgen.

Vollständigkeitserklärung

  • Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind jährlich bis zum 15. Mai zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle verpflichtet.

 

  • Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Sie ist mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift zu versehen.

Ausnahme: Von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten

  • Glas von weniger als 80.000 kg,
  • Pappe, Papier und Karton (PPK) von weniger als 50.000 kg
  • sowie Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen und Kunststoff von in der Summe weniger als 30.000 kg

im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat.

Bei der Abgabe der Vollständigkeitserklärung sind folgende Angaben zu machen:

  • Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen
  • Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr aufgrund von Beschädigung oder Unverkäuflichkeit vom Hersteller zurückgenommenen Verpackungen
  • zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen der durch den Hersteller zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
  • zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen aller im vorangegangenen Kalenderjahr aufgrund von Beschädigung oder Unverkäuflichkeit vom Hersteller zurückgenommenen Verpackungen

Die Angaben sind nach den folgenden Materialarten aufzuschlüsseln:

  • Glas,
  • Papier, Pappe, Karton (PPK),
  • Eisenmetalle,
  • Aluminium, 
  • Getränkekartonverpackungen,
  • sonstige Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen), 
  • Kunststoff,
  • sonstige Materialien (zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen).

Branchenlösungen als Alternative zur Teilnahme am dualen System?

Hier finden Sie Hinweise zu den Voraussetzungen für die Einrichtung einer Branchenlösung.

Einrichtung einer Branchenlösung

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen können eine Branchenlösung einrichten. Voraussetzung ist, dass in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen von privaten Haushalten gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Gaststätten, Krankenhäuser, Sportstadien, s. a. § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz), die von ihnen oder einem nachgelagerten Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurückgenommen und einer den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entsprechenden Verwertung zugeführt werden. In diesem Fall sind sie von der Pflicht zur Teilnahme an einem dualen System befreit.

Hersteller müssen durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass sie oder ein durch sie beauftragter Dritter

  • bei allen entsprechend belieferten Anfallstellen geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller dort von ihnen in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleisten,
  • eine schriftliche Bestätigung aller belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstrukturen vorliegt
  • und eine Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen nach den Anforderungen des Verpackungsgesetzes gewährleistet ist.

Mehrere Hersteller einer Branche können einen gemeinsamen Träger für die Branchenlösung bestimmen (natürliche/juristische Person oder Personengesellschaft).

Die Einrichtung oder wesentliche Änderungen der Branchenlösung sind der Zentralen Stelle (bisher den Bundesländern) mindestens 1 Monat vor der Wirksamwerdung durch den Hersteller/Träger der Branchenlösung durch folgende Unterlagen anzuzeigen:

  • Bescheinigung des registrierten Sachverständigen über die Einrichtung geeigneter branchenbezogener Erfassungsstrukturen und Bestätigung der Anfallstellen über die Einbindung in die Erfassungsstrukturen,
  • Angabe des Datums, an dem die Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle abgeschlossen wurde
  • sowie eine Liste aller an der Branchenlösung beteiligten Hersteller.

Branchenlösungen müssen gemäß ihren Marktanteilen zur Finanzierung der Zentralen Stelle beitragen.

Mengenstromnachweis

Der Hersteller/Träger ist der Branchenlösung zur Erstellung eines sog. Mengenstromnachweises verpflichtet.

Der Mengenstromnachweis ist kalenderjährlich zu erstellen, in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen.

Der Mengenstromnachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • die von der Branchenlösung erfassten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
  • die Mengen an zurückgenommenen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • sowie die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der wertstofflichen oder energetischen Verwertung zugeführten Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Entsorgungsnachweise die folgenden Angaben enthalten:

  • Auftraggeber,
  • beauftragtes Entsorgungsunternehmen,
  • sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung.

Der Mengenstromnachweis ist nach den folgenden Materialarten aufzugliedern, zudem sind die erfassten Mengen in den einzelnen Bundesländern abzubilden:

  • Glas,
  • Papier, Pappe, Karton (PPK),
  • Eisenmetalle,
  • Aluminium,
  • Getränkekartonverpackungen,
  • sonstige Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen),
  • Kunststoffe,
  • sonstige
  • Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.

Weiterhin sind dem Mengenstromnachweis Folgendes beizufügen:

  • eine Übersicht aller an der Branchenlösung beteiligten Anfallstellen unter Angabe der Adressdaten
  • sowie schriftliche Nachweise aller Anfallstellen über die bei ihnen angelieferten Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen des jeweiligen Herstellers.

Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres schriftlich bei der Zentralen Stelle vorzulegen.

Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind?

Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind zur Rücknahme der gebrauchten, restentleerten Verpackungen verpflichtet.

Hersteller und Vertreiber von

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (bspw. Erzeugnisse die verpackt werden und an andere Gewerbetreibende/Unternehmen abgegeben werden),
  • systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen (die Zentrale Stelle kann systembeteiligungspflichtige Verpackungen für systemunverträglich erklären, wenn eine umweltverträgliche Verwertung nicht möglich ist),
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
  • Mehrwegverpackungen

sind verpflichtet, gebrauchte restentleerte Verpackungen gleicher Art, Form und Größe, wie die von ihnen in Verkehr gebrachten, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zurückzunehmen.

Für Letztvertreiber (Abgabe erfolgt an den Endverbraucher) beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen des eigenen Sortiments.

Hersteller und Vertreiber können untereinander sowie mit Endverbrauchern - sofern es sich bei diesen nicht um private Haushalte handelt - abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und Kostenregelungen treffen.

Wenn eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme von systemunverträglichen/ Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe nicht möglich ist, kann die Rücknahme an einer zentralen Annahmestelle in zumutbarer Entfernung erfolgen. Letztvertreiber/Versandhandel müssen deutlich erkennbar auf diese Rückgabemöglichkeit hinweisen.

Hersteller/Vertreiber haben die zurückgenommenen Verpackungen vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Diese Verpflichtung kann auch durch die Rückgabe an den Vorvertreiber erfüllt werden.

Über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu führen. Hierfür ist jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr in nachprüfbarer Form die Materialart und Masse der zurückgenommenen Verpackungen zu dokumentieren und der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zu beachten beim Verkauf von Ein- und Mehrweggetränkeverpackung

Zusätzlich zur Pfand- und Rücknahmepflicht bei Einweggetränkeverpackungen, gibt es auch Hinweispflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen.

Pfand- und Rücknahmepflicht bei Einweggetränkeverpackungen

  • Die Verpflichtung zur Erhebung eines Pfands auf Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1 bis 3,0 Liter von mindestens 0,25 € wurde auf alle Einweggetränkeverpackungen gleich welchen Inhalts ausgeweitet.
  • Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Regelung erst ab dem 1. Januar 2024.
  • Auf das Pfand muss gut lesbar und an einer sichtbaren Stelle hingewiesen werden.
  • Vertreiber sind verpflichtet, entleerte Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen und das Pfand auszuzahlen. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die im eigenen Sortiment geführt werden.
  • Gibt es einen Automaten für den Verkauf von Einweggetränkeverpackungen, muss der Betreiber eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Automaten schaffen.

Hinweispflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen

  • Letztvertreiber von Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, in unmittelbarer Nähe zu den Getränkeverpackungen, mittels Informationstafeln oder -schildern mit dem Hinweis EINWEG oder MEHRWEG, darauf hinzuweisen, dass es sich um nach der Rückgabe nicht wiederverwendete Verpackungen bzw. um Mehrweggetränkeverpackungen handelt.
  • Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der jeweiligen Preisauszeichnung für das Produkt entsprechen.

Zu beachten beim Angebot von "take-away"-Speisen in Einwegkunststoffbehältnissen

Ab dem 1. Januar 2023 gibt es neue Regelungen bei der Verwendung von bestimmten Einwegkunststoffverpackungen.

Angebot einer Mehrwegalternative bei Einwegkunststoffverpackungen

  • Ab dem 1. Januar 2023 muss beim Angebot von take-away-Speisen und Getränken in Einwegkunststoffbehältnissen grundsätzlich auch eine Mehrwegalternative angeboten werden.
  • Mit take-away-Speisen sind Lebensmittel gemeint, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    • in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
  • Die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegkunststoffverpackung.
  • Ein Pfand auf die Mehrwegverpackung kann erhoben werden.

Hinweispflichten für die Mehrwegalternativen

  • Es muss deutlich auf das Angebot einer Mehrwegalternative durch sicht- und lesbare Informationstafeln oder - schilder hingewiesen werden.
  • Im Fall einer Lieferung ist der Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entprechen zu geben.

Ausnahmen für kleine Betriebe

  • Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und maximal fünf Mitarbeitern. Gemeint ist hier der gesamte Betrieb bzw. das gesamte Unternehmen und nicht die einzelne Filiale bzw. Verkaufsstelle. Für diese Betriebe besteht die Option selbst mitgebrachte Behältnisse zu befüllen. Hier sind entsprechende Hygienevorschriften sowie die oben geannten Hinweispflichten zu beachten.

Was droht bei Nichtbeachtung des Verpackungsgesetzes?

Bei Nicht-Registrierung bei der Zentralen Stelle und/oder der Nicht-Beteiligung an einem dualen System drohen erhebliche Bußgelder.

  • Im Falle der Nicht-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder des Vertriebs von Waren - wozu bereits das Anbieten zählt - deren Hersteller die von ihm vertriebenen Marken nicht ordnungsgemäß registriert hat, droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR pro Fall.
  • Die Nicht-Beteiligung an einem System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden.
  • Zusätzlich ist eine zivilrechtliche Durchsetzung des Vertriebsverbotes durch Wettbewerber denkbar.

Praxisbeispiele

Verpacken von Waren an der Verkaufstheke

Verpackt ein Bäckereibetrieb Backwaren aus der Auslage in entsprechende, für die Abgabe an den Kunden bestimmte Papiertüten, handelt es sich hierbei um Serviceverpackungen. Für diese besteht die Pflicht zur Anmeldung bei einem dualen System, allerdings hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung für alle Letztvertreiber geschaffen, die Waren an private Endverbraucher abgeben.

In diesem Fall kann der Bäckereibetrieb von dem Unternehmen (Großhändler/Produzent der Verpackung), bei dem er die Papiertüten einkauft, verlangen, dass dieses die betreffenden Verpackungen bei einem dualen System anmeldet. Diese Verpackungen müssen also nicht vom Bäckereibetrieb bei einem dualen System angemeldet werden. Bis zum 1. Juli 2022 gilt ebenfalls, dass der Betrieb sich auch nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren muss, wenn er lediglich Serviceverpackungen nutzt. Seit dem 1. Juli 2022 muss sich dann auch der Betrieb, der ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen nutzt, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Die Pflichten zur Abgabe von Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen bei der Zentralen Stelle finden hier keine Anwendung.

In der Regel wird bereits auf der Rechnung für die Serviceverpackungen vermerkt sein, dass diese bereits bei einem dualen System angemeldet wurden. Sollte das nicht der Fall sein, kann eine schriftliche Bestätigung über die Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System verlangt werden.

Verpacken von fremdbezogenen und bereits verpackten Waren an der Ladenkasse

Im Ladengeschäft eines E-Handwerksbetriebs kauft ein privater Endverbraucher fremdbezogene und bereits verpackte Leuchtmittel, die in Einkaufstüten vom Verkaufspersonal übergeben werden. In diesem Fall sind zwei Arten von Verpackungen zu unterscheiden, die beide typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und beim dualen System anzumelden sind:

a) die Verpackung der Leuchtmittel ist eine Verkaufsverpackung
b) bei der Einkaufstüte handelt es sich um Serviceverpackung

Im Fall der Verkaufsverpackung ist der E-Handwerksbetrieb Vertreiber und nicht Hersteller der beim dualen System anzumeldenden Verpackung. Für die Anmeldung der Verpackungen beim dualen System ist der Hersteller der Verkaufsverpackung, also derjenige, der diese mit den Leuchtmitteln befüllt und in Verkehr gebracht hat, verantwortlich. Der Hersteller muss sich und die Verkaufsverpackung zusätzlich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Der E-Handwerksbetrieb darf allerdings ab dem 1. Januar 2019 nur noch solche Verkaufsverpackungen vertreiben, die ordnungsgemäß beim dualen System angemeldet sind, und ist verpflichtet, vorab zu prüfen, ob die Verkaufsverpackung der Leuchtmittel ordnungsgemäß vom Hersteller angemeldet wurde. Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierung stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister ab Januar 2019 eine Übersicht aller registrierten Hersteller und Marken unter www.verpackungsregister.org bereit. Wenn die Verkaufsverpackung nicht ordnungsgemäß registriert wurde, unterliegt der E-Handwerksbetrieb als Vertreiber einem Verkaufsverbot für die Leuchtmittel.

Bei der Einkaufstüte handelt es sich um eine Serviceverpackung, für die der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung für alle Letztvertreiber geschaffen hat, die Waren an private Endverbraucher abgeben. In diesem Fall kann der E-Handwerksbetrieb von dem Unternehmen (Großhändler/Produzent der Verpackung), bei dem er die Einkaufstüten einkauft, verlangen, dass dieses die betreffenden Verpackungen bei einem dualen System anmeldet. Diese Verpackungen müssen also nicht vom E-Handwerksbetrieb bei einem dualen System angemeldet werden. Seit dem 1. Juli 2022 muss sich Betrieb bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren - auch wenn er lediglich Serviceverpackungen nutzt. Die Pflichten zur Abgabe von Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen entfallen in diesem Fall. In der Regel wird bereits auf der Rechnung für die Serviceverpackungen vermerkt sein, dass diese bereits bei einem dualen System angemeldet wurden. Sollte das nicht der Fall sein, kann eine schriftliche Bestätigung über die Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System verlangt werden.

Vorkonfektionierung von für den Verkauf an den privaten Endverbraucher bestimmter Ware

Befüllt eine Fleischerei ein Glas/eine Konserve mit Wurstwaren, die zu einem späteren Zeitpunkt an den privaten Endverbraucher abgegeben werden soll, handelt es sich beim Glas/der Konserve um eine Serviceverpackung. Für diese besteht die Pflicht zur Anmeldung bei einem dualen System, allerdings hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung für alle Letztvertreiber geschaffen, die Waren an private Endverbraucher abgeben.

In diesem Fall kann die Fleischerei von dem Unternehmen (Großhändler/Produzent des Glases/der Konserve), bei dem sie die Serviceverpackung einkauft, verlangen, dass dieses die betreffenden Verpackungen bei einem dualen System anmeldet. Diese Verpackungen müssen also nicht von der Fleischerei bei einem dualen System angemeldet werden. Der Betrieb muss sich aber seit dem 1. Juli 2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren - auch wenn er lediglich Serviceverpackungen nutzt. Die Pflichten zur Abgabe von Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen bei der Zentralen Stelle entfallen.

In der Regel wird bereits auf der Rechnung für die Serviceverpackungen vermerkt sein, dass diese bereits bei einem dualen System angemeldet wurden. Sollte das nicht der Fall sein, kann eine schriftliche Bestätigung über die Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System verlangt werden.

Abgabe von selbst erzeugten und verpackten Waren an private Endverbraucher

Ein E-Handwerksbetrieb stellt Elektromotoren her und gibt diese mittels einer Verkaufsverpackung an private Endverbraucher ab. Da die Verkaufsverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall verbleibt, muss sie bei einem dualen System angemeldet werden. Der E-Handwerksbetrieb befüllt die Verkaufsverpackung mit den Elektromotoren und gilt damit als Hersteller der Verkaufsverpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Als Hersteller muss der E-Handwerksbetrieb die Verkaufsverpackung beim dualen System anmelden. Zusätzlich muss er sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren sowie einmal jährlich eine Datenmeldung und (in Abhängigkeit von der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge) eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abgeben.

Die genannten Pflichten gelten auch dann, wenn der E-Handwerksbetrieb eine mit privaten Haushalten vergleichbare Anfallstelle (s. a. § 3 Absatz 11 Verpackungsgesetz) mit den Elektromotoren beliefert. Unter vergleichbaren Anfallstellen versteht der Gesetzgeber:

  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
  • Kultureinrichtungen wie Kinos, Opern und Museen
  • Freizeiteinrichtungen wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien
  • landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe (wenn Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße entsorgt werden können)

Lieferung von fremdbezogenen Waren an private Endverbraucher

Ein E-Handwerksbetrieb kauft beim Elektrogroßhandel (EGH) eine Waschmaschine, die er anschließend persönlich an einen privaten Endverbraucher liefert. Da die Verpackung der Waschmaschine typischerweise nicht als Abfall beim privaten Endverbraucher verbleibt, sondern i. d. R. vom Letztvertreiber, also in diesem Fall dem E-Handwerksbetrieb, bei der Anlieferung mitgenommen wird, ist sie als Transportverpackung einzustufen und muss nicht beim dualen System angemeldet werden. Seit dem 1. Juli 2022 muss der E-Handwerksbetrieb sich aber bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Der E-Handwerksbetrieb kann die Verpackung der Waschmaschine an den Hersteller der Transportverpackungen bzw. den Vorvertreiber (EGH) zurückgeben.

Versand von selbst hergestellten Erzeugnissen an private Endverbraucher

Ein Drechslerbetrieb verschickt eine Weihnachtspyramide postalisch an einen privaten Endverbraucher. Dabei nutzt er zwei Arten von Verpackungen:

a) die Verkaufsverpackung, in die er die Weihnachtspyramide verpackt und die auch für Lieferungen an gewerbliche Abnehmer genutzt wird, die die Pyramide mitsamt der Verkaufsverpackung zum Kauf anbieten
b) die Versandverpackung, mit der die Weihnachtspyramide mitsamt der Verkaufsverpackung an den privaten Endkunden geliefert wird

Die Weihnachtspyramide wird vom Drechslerbetrieb in die Verkaufsverpackung verpackt. Damit gilt er als Hersteller der Verkaufsverpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes. Als Hersteller muss der Drechslerbetrieb die Verkaufsverpackung beim dualen System anmelden. Zusätzlich muss er sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren sowie einmal jährlich eine Datenmeldung und (in Abhängigkeit von der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge) eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abgeben.

Da auch die Versandverpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall verbleibt, ist der Drechslerbetrieb auch hier zur Anmeldung der Versandverpackung (inkl. des genutzten Pack- und Füllmaterials) bei einem dualen System verpflichtet. Zugleich muss er sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren sowie einmal jährlich eine Datenmeldung und (in Abhängigkeit von der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge) eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abgeben.

Die genannten Pflichten gelten auch dann, wenn der Drechslerbetrieb eine mit privaten Haushalten vergleichbare Anfallstelle (s. a. § 3 Absatz 11 Verpackungsgesetz) mit der Weihnachtspyramide beliefert. Unter vergleichbaren Anfallstellen versteht der Gesetzgeber:

  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
  • Kultureinrichtungen wie Kinos, Opern und Museen
  • Freizeiteinrichtungen wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien
  • landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe (wenn Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße entsorgt werden können)

Versand von fremdbezogenen Waren an private Endverbraucher

Ein Fahrradmechaniker betreibt neben seinem Ladengeschäft auch einen Onlinehandel. Über den Onlinehandel vertreibt er auch bereits verpackte Komponenten vom Hersteller/Großhändler. Beim Versand einer bereits verpackt bezogenen Komponente an private Endverbraucher sind zwei Verpackungsarten zu unterscheiden:

a) die Verkaufsverpackung, in der die Komponente vom Hersteller/Großhändler geliefert wurde,
b) sowie die Versandverpackung, in die der Fahrradmechaniker die Komponente für den Versand an den privaten Endverbraucher zusätzlich verpackt.

Für die Verkaufsverpackung der Komponente besteht bereits eine Systembeteiligungspflicht für den Hersteller. Dieser hat eine Verkaufsverpackung mit Ware befüllt und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Diese Verkaufsverpackung muss der Fahrradmechanikerbetrieb nicht bei einem dualen System anmelden. Ebenso entfallen die verpflichtende Registrierung bei der Zentralen Stelle sowie die Pflicht zur Datenmeldung und zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.

Anders sieht es bei der Versandverpackung aus, in die die Komponente für den Versand an den privaten Endverbraucher verpackt wird. Der Betrieb ist verpflichtet, diese Verpackung (inkl. des genutzten Pack- und Füllmaterials) bei einem dualen System anzumelden. Zugleich muss er sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren sowie einmal jährlich eine Datenmeldung und (in Abhängigkeit von der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge) eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abgeben.

Die genannten Pflichten gelten auch dann, wenn der Fahrradmechaniker eine mit privaten Haushalten vergleichbare Anfallstelle (s. a. § 3 Absatz 11 Verpackungsgesetz) mit den Elektromotoren beliefert. Unter vergleichbaren Anfallstellen versteht der Gesetzgeber:

  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
  • Kultureinrichtungen wie Kinos, Opern und Museen
  • Freizeiteinrichtungen wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien
  • landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe (wenn Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße entsorgt werden können)

Nutzung von gebrauchten Verpackungen für den Versandhandel an private Endverbraucher

Ein Uhrmacherbetrieb nutzt für den Versand einer Uhr an einen privaten Endverbraucher einen Karton, mit dem er selbst eine Lieferung Ersatzteile erhalten hat. Die Uhr hat der Uhrmacherbetrieb bereits mit der Verkaufsverpackung vom Uhrenhersteller erworben. In diesem Fall sind zwei Arten von Verpackungen zu unterscheiden:

a) die Verkaufsverpackung, in der die Uhr vom Uhrenhersteller geliefert wurde
b) die gebrauchte Versandverpackung, in die der Uhrmacherbetrieb die Uhr für den Versand an den privaten Endverbraucher zusätzlich verpackt

Für die Verkaufsverpackung der Uhr besteht bereits eine Systembeteiligungspflicht für den Uhrenhersteller. Dieser hat eine Verkaufsverpackung mit Ware befüllt und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Diese Verkaufsverpackung muss der Uhrmacherbetrieb nicht bei einem dualen System anmelden. Ebenso entfallen die verpflichtende Registrierung bei der Zentralen Stelle sowie die Pflicht zur Datenmeldung und zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.

Anders sieht es bei der gebrauchten Versandverpackung aus, in die die Uhr für den Versand an den privaten Endverbraucher verpackt wird. Bei der Anlieferung der Ersatzteile an den Uhrmacherbetrieb ist der Versandkarton als nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackung zu bewerten, da die Ersatzteile an einen gewerblichen Abnehmer versandt wurden. Das ändert sich jedoch durch die Umnutzung zur Versandverpackung, die für den Versand an einen privaten Endverbraucher bestimmt ist. Der Betrieb ist verpflichtet, diese Verpackung (inkl. des genutzten Pack- und Füllmaterials) bei einem dualen System anzumelden. Zugleich muss er sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren sowie einmal jährlich eine Datenmeldung und (in Abhängigkeit von der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge) eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abgeben.

Die genannten Pflichten gelten auch dann, wenn der Uhrmacherbetrieb eine mit privaten Haushalten vergleichbare Anfallstelle (s. a. § 3 Absatz 11 Verpackungsgesetz) mit der Uhr beliefert. Unter vergleichbaren Anfallstellen versteht der Gesetzgeber:

  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
  • Kultureinrichtungen wie Kinos, Opern und Museen
  • Freizeiteinrichtungen wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien
  • landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe (wenn Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße entsorgt werden können)

Versand an gewerbliche Endverbraucher

Ein Feinwerkmechanikerbetrieb liefert Ersatzteile für eine Werkzeugmaschine an einen Kunden aus der Industrie. Die Ersatzteile werden persönlich in einer Transportverpackung an den gewerblichen Kunden aus der Industrie ausgeliefert.

Die Transportverpackung ist für die Abgabe an einen gewerblichen Endverbraucher bestimmt und muss demzufolge nicht bei einem dualen System angemeldet werden. Der Feinwerkmechanikerbetrieb muss sich seit dem 1. Juli 2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Der Feinwerkmechanikerbetrieb ist zur Rücknahme der Transportverpackung vom Industriekunden verpflichtet und muss die zurückgenommene Verpackung der Wiederverwertung oder dem Recycling zuführen. Darüber muss der Feinwerkmechanikerbetrieb im Vorfeld angemessen informieren und einen Nachweis über die Erfüllung seiner Informations- und Rücknahmepflichten führen. Der Nachweis ist bei Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Pflicht der Zuführung zu einer ordnungsgemäßen Verwertung kann der Betrieb nachkommen, indem er seinerseits die Transportverpackung an den Vorvertreiber (Großhändler/Produzent der Verpackung) zurückgibt.

Alternativ kann geprüft werden, ob die Einrichtung/die Beteiligung an einer Branchenlösung sinnvoll ist, um die Rücknahme der Transportverpackung zu gewährleisten.

"Unternehmensinterne" Nutzung von Verpackungsmaterial

Ein Handwerksbetrieb fertigt Fertigteilwände an und transportiert diese in in Folie verpackt zu einer Baustelle. Auf dieser Baustelle werden diese von dem selben Betrieb montiert und zu einem Holzhaus zusammengesetzt. Die vor der Montage entfernte Folie wird wieder mit in den Betrieb genommen und dort entsorgt.

Da die Fertigteilwände nicht mit der Folie zusammen an den Kunden abgegeben werden, bestehen bezüglich der Folie keine Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Hintergrund hier ist, dass die Pflichten nur dann bestehen, wenn eine mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wird. die ist dann erfüllt, wenn eine entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung, durchgeführt wird.

Da die Folie als Verpackungsmaterial nur "unternehmensintern" genutzt wurden, fehlt es an der für ein Inverkehrbringen erforderlichen Agabe an einen Dritten. Somit entstehen in diesem Fall keine Verpflichten nach dem VerpackG für den Handwerksbetrieb.

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