Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Ab 1. Januar 2024 sind Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, z.B. To-Go-Lebensmittelbehältern, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds verpflichtet. Diese Leitlinien zeigen auf, welche Pflichten sich ggf. für Handwerksbetriebe ergeben.
Fleischereifachverkäuferin reicht eine Einkaufstüte über die Theke.

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), das am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, regelt die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, aus dem die Kosten für die Abfallbewirtschaftung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für die Reinigung des öffentlichen Raums und für Sensibilisierungsmaßnahmen bezahlt werden.

Die Regelungen des Gesetzes gelten ab dem 1. Januar 2024 und verpflichten Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, zu denen u.a. To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher gehören, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds. Mit Hilfe dieser Leitlinien können Handwerksbetriebe prüfen, welchen Pflichten sie aus dem EWKFondsG nachkommen müssen.

Hintergrund und Ziel des EWKFondsG

Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL). Die Richtlinie enthält zahlreiche Maßnahmen, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Artikel 8 der Richtlinie sieht eine Einführung einer Erweiterten Herstellerverantwortung u.a. bezüglich der Kosten von Sensibilisierungsmaßnahmen sowie von Reinigungsaktionen und anschließender Behandlung der Abfälle von bestimmten Einwegkunststoffartikeln vor.

Die Pflicht zur Übernahme bestimmter Kosten durch die Hersteller soll dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, die Vermüllung der Umwelt zu bekämpfen sowie die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern.

Welche Produkte sind betroffen?

Liste der Einwegkunststoffprodukte gemäß Anlage 1 des EWKFondsG:

  1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die

    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
    Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
     

  2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
    a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
    b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
     

  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
     

  4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
     

  5. Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
     

  6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
     

  7.  

    Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
     
  8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Ab 2026 sind auch Hersteller von Feuerwerkskörpern von Einwegkunststofffondsgesetz betroffen.

Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe?

Die Höhe der Abgabesätze wird in der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) geregelt. Für die Einwegkunststoffabgabe gelten folgende Abgabesätze:

1. Lebensmittelbehälter0,177 €/kg
2. Tüten und Folienverpackungen0,876 €/kg
3. nicht bepfandete Getränkebehälter0,181 €/kg
4. bepfandete Getränkebehälter0,001 €/kg
5. Getränkebecher1,236 €/kg
6. leichte Kunststofftragetaschen3,801 €/kg
7. Feuchttücher0,061 €/kg
8. Luftballons4,340 €/kg
9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte8,972 €/kg

Wer ist Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes?

Nach § 3 Nr. 3 EWKFondsG gilt als Hersteller: Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder

b) nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;

Hinweise zur Auslegung des Herstellerbegriffes:

  • Bei der Einordnung des Herstellerbegriffes ist wichtig, dass Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nicht automatisch Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind.  
     
  • Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass bezüglich der Betroffenheit einzelner Unternehmen im Produktionsprozess der Anhang IX des Abschlussberichts des Kostenmodell-Vorhabens eine Orientierung geben kann. In Tabelle 5 dieses Anhangs werden unterschiedliche Fallkonstellationen dargestellt, welche die Bandbreite der verschiedenen denkbaren Produkt- sowie Herstellerkonstellationen veranschaulichen sollen. Tabelle 7 dieses Anhangs nimmt eine Einordnung der Hersteller für beispielhafte Vertriebskonstellationen vor. Für (starre) Lebensmittelverpackungen, Getränkebecher und Kunststofftragetaschen wird jeweils der Produzent als Hersteller im Sinne des EWKFondsG genannt, wenn das jeweilige Produkt bei einem deutschen Produzenten gekauft wird. In der Ausarbeitung zu möglichen Herstellerkonstellationen des UBA wird am Beispiel eines Imbissbetriebs, der Getränkebecher bei einem deutschen Großmarkt kauft, festgehalten, dass der Imbissbetrieb nicht Hersteller der Getränkebecher ist, da „diese bereits unbefüllt EWK-Produkte sind und somit die erstmalige Bereitstellung schon zuvor auf einer anderen Vertriebsstufe stattgefunden hat“. Bei Importen von im Ausland niedergelassenen Produzenten, kann auch ein Handwerksbetrieb als Hersteller im Sinne des EWKFondsG in Frage kommen, wenn die rechtliche Verantwortung für die Ware beim Grenzübertritt beim Käufer liegt. Für diesen Fall sollten die jeweiligen Vertragsinhalte mit dem Verkäufer genau geprüft werden.
     

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    Anders als starre Einweglebensmittelverpackungen („für Lebensmittel“), sind flexible Tüten und Folienverpackungen „mit Lebensmittelinhalt“ als Einwegkunststoffprodukt im Sinne des EWKFondsG erfasst. Laut UBA kommen Packmittelproduzenten als Hersteller im Sinne des EWKFondsG in der Regel nicht in Frage (S. 17, Anhang IX). Handwerksbetriebe gelten als Hersteller, wenn sie beispielsweise Tüten mit Kunststoffbeschichtung befüllt weiterverkaufen und somit erstmals auf dem Markt bereit stellen. 
     

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    Bei der Einordnung des Herstellerbegriffes bei Getränkebehältern spielt das Abfüllen eine Rolle. Der Abfüller von Preforms ist Hersteller im Sinne des EWKFondsG, sobald er Preforms zu Flaschen weiterverarbeitet, befüllt weiterverkauft und somit erstmals auf dem inländischen Markt bereitstellt. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Produzent der Preforms in Deutschland oder im Ausland ansässig ist.  

     

     

Was gilt als Einwegkunststoffprodukt?

Gemäß § 3 Nr. 1 EWKFondsG ist ein Einwegkunststoffprodukt ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist.

Wichtig: Es gibt keine Geringfügigkeitsschwelle für den Kunststoffgehalt eines Einwegartikels, wodurch sämtliche Produkte in den Anwendungsbereich fallen.

Einwegprodukte aus Papier oder Karton mit einer Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff sind demnach von der Kunststoffdefinition betroffen. Dies ist in jedem Fall dann gegeben, wenn dieser aufgebrachte Werkstoff einen Schutz gegen Wasser oder Fett bietet.

Einwegprodukte aus Papier und Karton, welche keine Kunststoffauskleidung oder -beschichtung haben, sind nicht als Einwegkunststoffprodukte anzusehen, sofern sie ausschließlich aus Papier und Karton hergestellt wurden.

Wann ist der Inhalt eines Einwegkunststoffproduktes zum unmittelbaren Verzehr geeignet?

Zur Auslegung und Anwendung der Produktkriterien, die unter Anlage 1 des EWKFondsG aufgeführt werden, kann sowie den dazugehörigen Leitlinien der EU-Kommission zur Auslegung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie herangezogen werden:

Tüten- und Folienverpackungen

Kriterium a):  Der Lebensmittelinhalt ist dazu bestimmt, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden.

  • Art des enthaltenen Lebensmittels: Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind (z. B. Süßigkeiten, Nüsse, Schokoriegel, Kirschtomaten, Chips).
  • Die Gestaltung der Tüte oder der Folienverpackung erlaubt den Verzehr direkt aus der Tüte oder der Folienverpackung.
  • Das Einschließen oder Anbringen von Gegenständen wie Gabeln, Messern, Löffeln und Stäbchen und/oder Soßen in oder an der Einwegkunststofftüte oder -folienverpackung. Das Fehlen dieser Gegenstände schließt das Produkt jedoch nicht per se vom Geltungsbereich aus.

Kriterium b): Der Lebensmittelinhalt bedarf keiner weiteren Zubereitung.

  • Das in der Tüte oder Folienverpackung enthaltene Lebensmittel kann ohne weitere Zubereitung wie z. B. Sieden, Braten, Grillen, Backen, Kochen, in der Mikrowelle kochen, Toasten, Erhitzen oder Einfrieren verzehrt werden. Es ist nicht erforderlich, vor dem Verzehr des Lebensmittels Würzmittel oder Soßen (es sei denn, diese werden zusammen mit dem Lebensmittel bereitgestellt), kaltes oder heißes Wasser oder andere Flüssigkeiten, einschließlich Milch, hinzuzufügen, wie z. B. im Falle von Getreideprodukten.
  • Das Waschen, Schälen oder Schneiden eines Lebensmittels gilt nicht als Zubereitung, weshalb dieses dann in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt, da diese Vorgänge leicht unterwegs durchgeführt werden können.

Produkte mit Lebensmittelinhalt mit mehr als einer Portion sowie Verkaufseinheiten von mehreren Einzelportionen (sog. Multipacks) sind nicht zum unmittelbaren Verzehr bestimmt und fallen nicht in den Anwendungsbereich des EWKFondsG bzw. der EU-Richtlinie. In Bezug auf Getränkebehälter ist eine klare Volumen- und Größenschwelle von drei Litern festgelegt, ab der das Gesetz bzw. die EU-Richtlinie nicht anwendbar ist. In den Leitlinien der EU-Kommission wird vorgeschlagen, analog zu dieser Regelung dasselbe Volumen als oberen Schwellenwert für Lebensmittelverpackungen sowie Tüten- und Folienverpackungen zu verwenden.

Die zuvor erläuterten Kriterien stellen lediglich Indizien für die Einordnung als Einwegkunststoffprodukt dar. Wir weisen darauf hin, dass eine rechtssichere Auskunft nur durch einen gestellten und beschiedenen Einordnungsantrag beim Umweltbundesamt möglich ist. Mit dem Inkrafttreten des EWKFondsG können beim UBA kostenpflichtige Einordnungsanträge zur „Feststellung Einwegkunststoffprodukt“, zur „Feststellung Einwegkunststoffproduktart“ und zur „Feststellung Herstellereigenschaft“ gestellt werden. 

Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung der zukünftigen digitalen Plattform DIVID zur Verfügung, über die insbesondere Herstellerinnen und Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können.

Wie muss die Registrierung und die Mengenmeldung für den Einwegkunststofffonds erfolgen?

Die Registrierung der zur Abgabe verpflichteten Hersteller ist seit dem 1. April 2024 über die DIVID-Plattform mit dem Elster-Organisationszertifikat möglich. Voraussetzung für das Zertifikat ist eine deutsche Steuernummer. Beim Registrieren soll ein Abgleich mit den (Stamm-)Daten aus Lucid stattfinden. Die Registrierung muss persönlich durch die Hersteller vorgenommen werden und kann nicht durch Dritte (Bevollmächtigte) erfolgen.

Wer die Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich im Laufe des Jahres, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht ist nur für solche Herstellerinnen und Hersteller vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit neu (Markteintritt) aufnehmen. Da die DIVID-Plattform erst zum 1. April 2024 in Betrieb genommen wurde und eine Registrierung bis dahin noch nicht möglich war, bleibt die bis dahin noch nicht erfolgte Registrierung laut UBA folgenlos.

Registrierte Hersteller müssen Art und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte bis zum 15.05. eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr melden. Also für die Mengen aus 2024 muss bis zum 15.05.2025 die Meldung erfolgen. Auch Nullmengen müssen gemeldet werden. Denn wenn keine Meldung erfolgt, schätzt das UBA Art und Masse der Produkte (§ 13 Abs. 2 EWKFondsG).

Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Von dieser Pflicht zur Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldung ist befreit, wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 des Verpackungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat.

Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.

Informationen zum Einwegkunststofffonds werden auf der Themenseite des Bundesumweltamtes (UBA) fortlaufend aktualisiert.

Bitte beachten:

Wir weisen darauf hin, dass die Leitlinien eine Orientierung geben sollen, aber keine rechtssichere Anleitung darstellen. Eine rechtssichere Auskunft kann nur das Umweltbundesamt über kostenpflichtige Einordnungsanträge zur Herstellereigenschaft, Einwegkunststoffprodukt und Einwegkunststoffproduktart erteilen. 

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