Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Neuerungen seit 2022
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes novelliert. Das Gesetz trat am 1.1.2022 in Kraft. Folgende Regelungen sind neu:
Begriffsbestimmungen
Nach § 3 Nr. 8 gilt als Inverkehrbringen nun auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- und Elektronikgerätes auf dem deutschen Markt, die nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem deutschen Markt aus Deutschland ausgeführt wurde.
Nach § 3 Nr. 11 a bis c werden erstmalig der elektronische Marktplatz und Fulfillment-Dienstleister definiert. Diese erhalten nach dem neuen ElektroG klare Verpflichtungen.
Registrierung
Nach § 6 Abs. 2 haben Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister zukünftig zu überprüfen, ob die Hersteller der Produkte i. S. d. ElektroG, die auf deren Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind.
Rücknahmekonzept
Nach § 7a müssen Hersteller bzw. Bevollmächtigte i. S. d. ElektroG der Stiftung ear ein Rücknahmekonzept für andere als in privaten Haushalten genutzte Elektro- und Elektronikgeräte vorlegen. Das Konzept muss eine Erklärung zur Errichtung von Rücknahmemöglichkeiten nach § 19 Abs. 1, ggf. Informationen zum Bevollmächtigten und die Möglichkeit der Endnutzer die Rückgabemöglichkeit zu nutzen beinhalten. Für Hersteller, die schon vor dem 1.1.2022 registriert sind, gilt die Vorlage des Konzepts bis zum 30.06.2022. Alle anderen müssen bei der Registrierung das Konzept vorlegen. Das Rücknahmekonzept soll dazu dienen, den Herstellern ihre Produktverantwortung bewusster zu machen, die Rücknahmemengen seitens der Hersteller zu erhöhen und somit die Sammelquote zu erreichen.
Berechtigte
Nach § 12 können ab dem 1.1.2022 auch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) aus privaten Haushalten sammeln. Zu beachten ist, dass nun alle Berechtigten mit Hilfe eines einheitlichen Logos von der Stiftung ear kennzeichnen müssen, dass sie eine Rücknahme- und Sammelstelle sind.
Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die örE
Nach § 14 Abs. 2 muss die Sortierung der EAG bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) ab dem 1.1.2022 unter Aufsicht der Mitarbeiter des örE erfolgen.
Rücknahmepflicht der Vertreiber
Nach § 17 wird die Rücknahmepflicht auf Lebensmitteleinzelhändler mit einer Ladenfläche von mehr als 800 m², die auch Elektrogeräte in ihrem Sortiment anbieten (dauerhaft oder nur wenige Male im Jahr), erweitert. Dies gilt für höchstens drei EAG pro Geräteart mit einer Kantenlänge bis 25 cm, unabhängig davon, ob ein neues Gerät erworben wird (0:1-Rücknahme). Größere Geräte können nur dann abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät erworben wird. Diese Pflicht tritt erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1.07.2022 in Kraft. Die Kennzeichnung mit dem Logo der Stiftung ear ist auch hier erforderlich.
Für alle anderen Vertreiber, wie den Handwerksbetrieben, (bis auf den Onlinehandel) gilt weiterhin eine Rücknahmepflicht ab einer Ladenfläche von mehr als 400 m².
Für den Onlinehandel gelten die Verkaufs- und Lagerflächen als Maßstab der Verpflichtungen. Die Onlinehändler haben bei einem Kauf von einem neuen Elektrogerät eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm) anzubieten.
Rücknahme durch den Hersteller
Nach § 19 wird die Rücknahmeverpflichtung auf die Hersteller im gewerblichen Bereich ausgeweitet. Diese müssen nun Rücknahmemöglichkeiten schaffen. Eine Übertragung der Entsorgungsverantwortung auf den Endnutzer im Rahmen einer Vereinbarung ist nicht mehr möglich. Für die Einrichtung einer Rücknahmemöglichkeit können jedoch Dritte beauftragt werden. Dies ist für Handwerksbetriebe insbesondere dahingehend wichtig, dass diese durch die Herstellung eines Endgerätes – im Gegensatz eines Bauteils – zu einem Hersteller i. S. d. ElektroG werden.
Anzeigepflicht für Hersteller und Vertreiber
Die Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 2 und 3 von eingerichteten Sammelstellen für EAG für Hersteller und Vertreiber wurde ersatzlos gestrichen. Laut Begründung des Gesetzesentwurfs haben sich im Rahmen der Überprüfung des ElektroG die Regelungen zur Anzeige der Sammel- und Rücknahmestellen als nicht zielführend erwiesen. Das Verzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen wird vor diesem Hintergrund aufgegeben. Dementsprechend bedarf es auch keiner Anzeigen von Herstellern oder Vertreibern mehr.
Mitteilungspflichten der Hersteller und Vertreiber
Nach § 27 müssen durch den Hersteller oder Bevollmächtigen künftig bei der Mitteilung über ins Ausland verbrachte Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, die Mengen von Elektro und Elektronikgeräten, die vom Hersteller oder Bevollmächtigen als Gebrauchtgeräte vom Endnutzer zurückgenommen wurden und anschließend ins Ausland ausgeführt werden, gesondert angegeben werden.
Der § 29 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen, sodass zukünftig nur noch Vertreiber gegenüber der Stiftung ear meldepflichtig sind, wenn die durch die Vertreiber zurückgenommenen Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, den Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben werden. Werden die zurückgenommenen Altgeräte oder Bauteile einer Vorbereitung der Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt, müssen die Vertreiber nach § 29 die Mengen zukünftig getrennt nach Kategorie melden.
Darüber hinaus entfällt die Mitteilungspflicht der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19 ElektroG.
Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten
Hinweise zu den Anforderungen an die Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten können dem Abschnitt 4.2 der aktualisierten LAGA-Mitteilung (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) zur "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" entnommen werden. Zu beachten sind insbesondere die Sammelgruppen, die seit dem 1. Dezember 2018 gelten.