Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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F-Gase-Verordnung

Die Neufassung der europäischen F-Gase-Verordnung ist seit dem 11. März 2024 in Kraft. Es ändern sich viele Vorgaben für das Bauen und Betreiben von Kälteanlagen, in Bezug auf die Wartung und den Service im Bestand sowie bei der Konzeption von Neuanlagen.
ein Kälteanlagenmonteur prüfte eine Kälteanlage auf einem Dach

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich in den interinstitutionellen Verhandlungen (Trilog) über die EU-Gesetzesinitiative zur Novellierung der Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) geeinigt. Die Neufassung der F-Gase-Verordnung ((EU) Nr. 2024/573) ist seit dem 11. März 2024 in Kraft. Hierdurch ändern sich viele Vorgaben für die Planung, den Bau und Betrieb von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen – sowohl in Bezug auf die Wartung und den Service im Bestand als auch hinsichtlich der Konzeption von Neuanlagen.

F-Gase kommen als fluorierte Kältemittel in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen zum Einsatz. Aufgrund ihres hohen Treibhauspotenzials wird ihre Verwendung durch die europäische F-Gase-Verordnung in einem Phase-down sukzessive eingeschränkt. Dieser wird durch die Novellierung deutlich verschärft. Mit den Inhalten der novellierten F-Gase-Verordnung müssen sich auch die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen befassen, denn es ergeben sich für sie umfassende Pflichten, für deren Einhaltung sie  verantwortlich sind.

Verbote des Inverkehrbringens von Anlagen

Die novellierte F-Gase-Verordnung macht eine Reihe an Vorgaben, welche Kältemittel in Anlagen verwendet werden dürfen, die erstmals in Verkehr gebracht werden. Die noch maximal erlaubten GWP (Global Warming Potential)-Werte der Kältemittel sind nachfolgend aufgelistet. Der Vollständigkeit halber sind auch Verbote aufgeführt, die bereits in der früheren F-Gase-Verordnung galten.

Stationäre Kälteanlagen

AnlageVerbot ab
Haushaltskühl- und TiefkühlgeräteHFKW mit GWP ≥150 ab 2015 
keine F-Gase ab 2026*
Gewerblich genutzte, in sich geschlossene
Kühl- und Tiefkühlgeräte
HFKW mit GWP ≥ 2500 ab 2020 
HFKW mit GPW ≥150 ab 2022 
F-Gase mit GWP ≥ 150 ab 2025
andere in sich geschlossene Kälteanlagen
(außer Kühlern/Chiller)
F-Gase mit GWP ≥150 ab 2025*
Stationäre Kälteanlagen (außer Kühlern/Chiller) 
(Ausnahmen für Kühlung auf unter -50 °C)
HFKW mit GWP ≥ 2500 ab 2020 
F-Gase mit GWP ≥ 2500 ab 2025
F-Gase GWP ≥150 ab 2030*
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für
die gewerbliche Verwen­dung mit einer
Nennleistung von 40 kW oder mehr
F-Gase nach Anhang I mit 
GWP ≥150 ab 2022

 

Kühler (Chiller)

AnlageVerbot ab
Kühler (Chiller) mit Nennleistung bis 12 kWF-Gase mit GWP ≥150 ab 2027*
keine F-Gase ab 2032*
Kühler (Chiller) mit Nennleistung über 12 kWF-Gase mit GWP ≥750 ab 2027*

Stationäre Klimaanlagen und Wärmepumpen

AnlageVerbot ab
Mono-Splitgeräte mit weniger als
3 kg Kältemittel-Füllmenge nach Anhang I
HFKW mit GWP ≥ 750 ab 2025
Steckerfertige, bewegliche Raumklima-
geräte
HFKW mit GWP ≥ 150 ab 2020
steckerfertige Raumklimageräte,
Monoblockklimaanlagen und andere in
sich geschlossene Klimaanlagen und 
Wärmepumpen bis 12 kW Nennleistung
F-Gase mit GWP ≥150 ab 2027** 
Keine F-Gase ab 2032**
Monoblock- und andere in sich geschlossene
Klimaanlagen und Wärmepumpen mit
Höchstnennleistung über 12kW, die 50 kW
nicht überschreitet
F-Gase mit GWP ≥150 ab 2027**
Andere in sich geschlossene Klimaanlagen
und Wärmepumpen (z. B. mit Nennleistung
über 50 kW)
GWP ≥150 ab 2030**
Luft-Wasser-Splitsysteme mit Nennleistung
von zu bis 12 kW
F-Gase mit GWP ≥150 ab 2027*
Keine F-Gase ab 2035*
Luft-Luft-Splitsysteme mit Nennleistung von
bis zu 12 kW 
F-Gase mit GWP ≥150 ab 2029*
Keine F-Gase ab 2035*

Splitsysteme mit Nennleistung  über 12 kW

GWP ≥750 ab 2029* 
GWP ≥150 ab 2033*

Für die in den Tabellen mit Stern gekennzeichneten Verbote gibt es Ausnahmeregelungen, sofern Sicherheitsvorgaben dem Einsatz von brennbaren (z.B. Propan) bzw. toxischen Kältemitteln (z.B. Ammoniak) entgegenstehen. So können z.B. sicherheitstechnische Vorgaben aus der EN 378 dazu führen, dass weiterhin F-Gase verwendet werden dürfen. Betreiber und Betreiberinnen von Anlagen, denen die Entscheidung und die Dokumentationspflicht obliegt, können sich die erforderliche Sachkunde bei einem Kälte-Klima-Fachbetrieb oder bei Sachverständigen einholen. Eine Beantragung bei einer Behhörde ist nicht erforderlich.

Spätestens 2030 muss die EU-Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung vorlegen und darin bewerten, ob kostengünstige, technisch machbare, energieeffiziente, ausreichend verfügbare und zuverlässige Alternativen zu Anlagen mit F-Gasen existieren, die die Verbote möglich machen. Aber schon zuvor kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedsstaates Ausnahmeregelungen von den Verboten erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass keine technischen Alternativen bestehen oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. 

Übersicht Phase-down

Rückgrat der bisherigen und auch der novellierten F-Gase-Verordnung ist der bereits erwähnte Phase-down. Die novellierte Verordnung reduziert die Gesamtmenge an HFKW-Kältemitteln schneller und umfangreicher, als dies in der bisherigen Verordnung der Fall war.

Zum Verständnis:
Die erlaubte Gesamtmenge an Kältemitteln wird nicht in Kilogramm, sondern in „Tonnen CO2-Äquivalent“ angegeben. 1 kg CO2 als Referenzwert für die Treibhauswirksamkeit entspricht bei dieser Betrachtung 1 kg CO2-Äquivalent. Der GWP-Wert des häufig in Klimaanlagen eingesetzten Kältemittels R410A zum Beispiel liegt bei 2088, d.h. es hat eine 2088 Mal höhere Treibhauswirksamkeit als CO2. 1 kg R410A entspricht demnach 2,088 t CO2-Äquivalent. Ein Kilogramm des in Klimaanlagen und Wärmepumpen eingesetzten Kältemittels R32 entspricht 0,688 t CO2-Äquivalent; das sogenannte HFO-Kältemittel R1234yf liegt lediglich bei 0,5 kg CO2-Äquivalent, also 0,0005 t CO2-Äquivalent.

2015 durften knapp 180 Mio. t CO2-Äquivalent in der EU in Verkehr gebracht werden. Bis 2023 wurde dieser Wert durch die F-Gase-Verordnung bereits auf ca. 68 Mio. t CO2-Äquivalent reduziert; 2024 geht es weiter runter auf 45,5 Mio. t CO2-Äquivalent. 2025 stehen noch rund 42,8 Mio. t CO2-Äquivalent zur Verfügung. Die novellierte Verordnung verschärft nun den Phase-down. Der Anteil für die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche reduziert sich jedoch 2025 noch einmal zusätzlich um 8-10 Mio. t, weil dann auch die Menge an F-Gasen, die in medizinischen Dosiersprays als Treibmittel verwendet werden (MDI), in die Quote eingerechnet wird. 2025 halbiert sich also die Menge im Vergleich zu 2023, drei Jahre später ein weiteres Mal usw. (siehe Tabelle). Engpässe und Preissteigerungen – vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln – sind zu erwarten.

2050 geht die Quote auf null zurück – aus dem Phase-down wird also ein Phase-out. Im Jahr 2040 soll aber noch einmal überprüft werden, ob der Phase-out realistischerweise so eingehalten werden kann.

JahreMax. Menge in t CO2-Äquivalente
2025-202642.874.410
2027-202921.665.691
2030-20329.132.097
2033-20358.445.713
2036-20386.782.265
2039-20416.136.732
2042-20445.491.199
2045-20474.845.666
2048-20494.200.133
2050 -0

Service und Wartung

Nicht nur der Phase-down, sondern auch Verwendungsverbote schränken die Verfügbarkeit von Kältemitteln für Service und Wartung ein. Bei größeren Kälteanlagen darf hierfür bereits seit 2020 kein Kältemittel mehr mit einem GWP ab 2500 als Frischware verwendet werden, ab 2025 entfallen die Ausnahmen für kleine Anlagen und ab 2032 gilt für Frischware GWP 750 als maximal erlaubte Obergrenze. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen – mit einer Einschränkung: Mit einem GWP ab 2500 darf es für Servicezwecke nur noch bis 2030 eingesetzt werden.

Bei Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten andere Grenzwerte für Service und Wartung. Der Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP über 2500 ist bei diesen Anwendungen ab 2026 als Frischware verboten. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel mit einem GWP von 2500 und mehr darf noch bis 2032 eingesetzt werden.

Die genannten Verwendungsverbote könnten vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln zu Engpässen führen. Eine Kälteanlage könnte dann bei einem ungewollten Kältemittelverlust durch eine Leckage aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Kältemittels ggf. nicht mehr wieder befüllt und in Betrieb genommen werden, bzw. ab 2030 wäre dies mit Kältemittel mit einem GWP über 2500 selbst mit wiederaufbereitetem Kältemittel verboten. Der Druck auf Betreiberinnen und Betreiber, diese Anlagen möglichst bald auszutauschen, wächst daher.

Kältemittel müssen bei Wartungsarbeiten und Außerbetriebnahmen sauber und sortenrein gesammelt werden, damit sie einer Wiederverwertung zugeführt werden können. Das schont die zur Verfügung stehende Gesamtmenge, weil wiederaufbereitetes Kältemittel bei der erlaubten Quote nicht eingerechnet wird.

Inverkehrbringen von Ersatzteilen

Das Inverkehrbringen von Teilen (z.B. Verdichter, Ventile, o.ä.), die für die Reparatur und Wartung bestehender Anlagen mit F-Gasen erforderlich sind, ist dauerhaft zulässig – eine wichtige Botschaft für den Betrieb von Bestandsanlagen. Die Reparatur darf dabei jedoch nicht zu einer Erhöhung der in der Anlage enthaltenen Menge an F-Gasen führen. Und es ist keine Änderung des verwendeten F-Gases erlaubt, wenn dies zu einer Erhöhung des GWP-Werts des Kältemittels führt.

Dichtheitskontrollen

Betreiberinnen und Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sind nach alter und neuer F-Gase-Verordnung verpflichtet, größte Sorgfalt walten zu lassen, was die Dichtheit der Anlagen betrifft. Leckagen müssen umgehend behoben werden, was nicht nur aus Gründen des Klimaschutzes erforderlich ist, sondern auch weil die Leistung und Energieeffizienz ansonsten sinken. Die Anforderungen und Intervalle (abhängig von den Kältemittelfüllmengen) für Dichtheitskontrollen bleiben bestehen, wie in der bisherigen F-Gase-Verordnung beschrieben. Neu ist jedoch, dass auch Anlagen mit Kältemitteln in Annex II (Teil 1) der F-Gase-Verordnung – das sind die HFO-Kältemittel wie z.B. R1234yf oder R1234ze – künftig auf Dichtheit kontrolliert werden müssen, wenn sie mehr als 1 kg Füllmenge enthalten.

Es gelten folgende Vorgaben für die Intervalle bei HFO-Kältemitteln:

Füllmenge in kgHäufigkeit ohne
Leckageerkennungssystem
Häufigkeit mit
Leckageerkennungssystem
ab 1 kgalle 12 Monatealle 24 Monate
ab 10 kgalle 6 Monatealle 12 Monate
ab 100 kgalle 3 Monatealle 6 Monate

Für die Durchführung und Dokumentation der Dichtheitskontrollen sind übrigens die Betreibenden der Anlagen verantwortlich – sie können diese Aufgabe jedoch einem Kälte-Klima-Fachbetrieb übertragen.

Erfolgskontrolle der Reparatur

Im Falle einer reparierten Leckage muss der Erfolg der Reparatur binnen eines Monats überprüft werden. Diese Regelung ist  schon Bestandteil der bisherigen F-Gase-Verordnung. Neu ist durch die Novellierung, dass erst 24 Stunden nach Ausführung der Reparatur der Erfolg der Reparatur überprüft werden darf. Die gängige Praxis, diese Überprüfung nach einer kurzen Pause im Rahmen einer einzigen Anfahrt beim Kunden durchzuführen, ist künftig nicht mehr möglich.

Zertifizierung und Training

Wer mit F-Gasen arbeitet, benötigt wie bisher auch eine entsprechende Zertifizierung. Bestehende Zertifikate bleiben dabei gültig. Neu hinzugekommen ist die Anforderung, dass auch Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, künftig eine Zertifizierung benötigen. Details zu Trainingsinhalten und Umfang der Zertifizierung sind jedoch noch unklar und sollen auf nationaler Ebene von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Neu ist zudem, dass auch Personen, die im Besitz eines gültigen Zertifikats sind, an Auffrischungslehrgängen teilnehmen müssen – spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre.

Hinweis:

Diese Übersicht ist durch Unterstützung von Christoph Brauneis, Beauftragter Politik & Medien, VDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. und Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg entstanden. Wir weisen darauf hin, dass die Übersicht eine Orientierung geben soll, aber keine rechtssichere Auskunft des ZDH darstellt.

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