Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz dient als Grundlage für produktspezifische Regelungen wie das Verpackungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batteriegesetz und die Einwegkunststoffverbotsverordnung.
Elektromüll

Änderungen 2020

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz in der jetzigen Form ist am 29.10.2020 in Kraft getreten. Anpassungen wurden im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ durchgeführt. Folgende Änderungen sind für Handwerksbetriebe relevant:

§ 3 Begriffsbestimmungen:

In § 3 wurden Bestimmungen für Siedlungsabfälle (Abs. 5a) und Bau- und Abbruchabfälle (Abs. 6a) im Hinblick auf die in § 14 von der EU vorgegebenen Verwertungsquoten aufgenommen.

In Abs. 7 Nr. 3 wird zum Begriff der Nahrungsmittel- und Küchenabfälle (im Rahmen der Definition von Bioabfällen) zusätzlich die Herkunft aus Kantinen, Büros und dem Großhandel erwähnt.

Neu hinzugefügt wurden die Definitionen für Lebensmittelabfälle (Abs. 7a) und für Rezyklate (Abs. 7b). Für Lebensmittelabfälle gilt folgende Definition: „Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.“

Rezyklate werden „im Sinne dieses Gesetzes [als] sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind“ definiert.

Darüber hinaus werden die Definitionen für stoffliche Verwertung (Abs. 23a) und für Verfüllung (Abs. 25) aufgenommen. Stoffliche Verwertung gilt als Oberbegriff u.a. für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung. Als Verfüllung gelten ausschließlich Rekultivierungs- und bautechnische Maßnahmen, die auf die unbedingt erforderliche Menge beschränkt werden.

§ 5 Ende der Abfalleigenschaft

In § 5 Abs. 2 wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Ende der Abfalleigenschaft bestimmter Abfälle erweitert und bezieht sich demnach auf die Bestimmung der Abfälle, Behandlungsverfahren und -methoden, Qualitätskriterien und Schafstoffgrenzwerte, Managementsysteme, Eigen- und Fremdüberwachung sowie Konformitätserklärungen.

§ 7a Chemikalien und Produktrecht

Der § 7a wurde neu eingefügt. Er besagt in Abs. 1, dass „natürliche oder juristische Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in Verkehr bringen,[…] dafür zu sorgen [haben], dass diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts genügen“. Zusätzlich muss die Abfalleigenschaft gemäß den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 beendet sein, bevor für Stoffe und Gegenstände die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.

§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung

Die allgemeine Getrenntsammlungspflicht und die Behandlungspflicht des bisherigen § 9 Abs. 1 bleiben erhalten und werden in den folgenden Absätzen weiter konkretisiert. Das bisher auf gefährliche Abfälle bezogene Vermischungsverbot des § 9 Abs. 2 wird in den neuen § 9a verlagert und um weitere Regelungen ergänzt.

Im neuen § 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung wird geregelt, dass bei der Behandlung gefährliche Stoffe entfernt werden und dass zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelte Abfälle möglichst nicht energetisch verwertet werden sollen. Aufgelistet wird außerdem wann die Getrenntsammlungspflicht entfällt (Gewährleistung des Schutzes von Mensch und Umwelt nicht gegeben, unverhältnismäßig höhere Kosten, technisch nicht möglich usw.).

§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle

Der neue § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle enthält im Vergleich zum bisherigen § 9 Abs. 2 Klarstellungen und Zuständigkeiten bei vorausgegangener unzulässiger Vermischung. Verstöße wurden in § 69 Bußgeldvorschriften in die Liste der bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.

§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung

§ 14 Abs. 1 legt gestaffelte Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen fest. Die Quoten geben ein Mindestmaß an und beginnt im Jahr 2020 mit min. 50 %. Im Jahr 2035 soll die Quote min. 65 % betragen. Sie erscheint damit zunächst niedriger als bisher gefordert. Diese richtet sich aber nach den neuen EU-Definitionen, wonach der Output (anstelle des Inputs) von Verwertungsanlagen gemessen wird.

In § 14 Abs. 2 wird eine Quote von 70 % für das Jahr 2020 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen bestimmt. Ausgenommen sind in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind.

§§ 23-25 Produktverantwortung

Die §§ 23-25 wurden neu hinzugefügt und definieren die erweitere Produktverantwortung inklusive beträchtlicher Verordnungsermächtigungen.

Die allgemeine Produktverantwortung nach § 23 wird abstrakt für alle Unternehmen formuliert, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder vertreiben.  Demnach sind „[…] Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.“

Was das konkret bedeuten könnte, wird in den Verordnungsermächtigungen nach § 24 und § 25 erläutert.

§ 24 beinhaltet die Ermächtigung zu Verordnungen zu „Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht“. Die Regelungen richten sich dabei insbesondere an Hersteller und Importeure.

§ 25 bildet die Grundlage für „Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht“. Abs. 1 listet mögliche zukünftige Pflichten von Herstellern und Vertreibern auf. Abs. 2 dient als Grundlage für mögliche Pflichten, sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Auf Grundlage der drei Paragrafen werden einige zusätzliche Rechtsverordnungen erwartet. Dazu gehört auch eine Transparenzverordnung (Minimierung der Vernichtung retounierter Waren im Versandhandel) sowie die oben erwähnte Einwegkunststoffverbotsverordnung. Diese verbietet das Inverkehrbringen definierter Einwegkunststoffprodukte ab Juli 2021 auf Grundlage der EU-Einwegkunststoffrichtlinie.

§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung

Der neue § 26 (Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung) betrifft wie bisher die freiwillige Rücknahme gefährlicher Abfälle, aber zusätzlich nun auch die freiwillige Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle (z. B. Annahme von Alttextilien).
Außerdem wird hierbei unterschieden, ob die zurückgenommenen Abfälle von Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden (Abs. 3) oder ob sie vom Hersteller und Vertreiber nicht selbst hergestellt oder vertrieben wurden (Abs. 4).

In beiden Fällen wird gefordert, dass die Rücknahme und Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so hochwertig erfolgen muss wie die Rücknahme und Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm beauftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird.

Im Fall von Absatz 4 werden einige zusätzliche Anforderungen gestellt (Beschränkung auf nicht gefährliche Abfälle; Erzeugnisse derselben Gattung oder Produktart; enger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Herstellers oder Vertreibers, Mengenverhältnis zur selbst hergestellten oder vertriebenen Menge; Rücknahme und Verwertung mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren sicherstellen).

§ 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle

Der neue § 26a beinhaltet die bisherigen Absätze 3 bis 5 aus dem alten § 26. Eine Freistellung von den Nachweispflichten kann somit weiterhin beantragt und erteilt werden.

§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand

Die bisherige „Prüfpflicht“ bei öffentlichen Aufträgen, Beschaffungen etc. „umweltfreundlichen“ Produkten den Vorzug zu geben, wird durch eine Vorgabe in § 45 Abs. 2 an die Verpflichteten, diesen Produkten „den Vorzug zu geben“ ersetzt. Die Vorgabe wird jedoch in Satz 2 durch verschiedene Bedingungen, wie z. B. durch keine Entstehung unzumutbaren Mehrkosten und durch die Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs, eingeschränkt.

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