Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer spielt für die erfolgreiche Betriebsübergabe von Handwerksbetrieben eine große Rolle. Dies gilt sowohl für die Erbschaftsteuer (im Todesfall) als auch die Schenkungsteuer (zu Lebzeiten).
Neben einem Taschenrechner liegen Geldscheine und ein Kugelschreiber auf einem Erbschaftsteuererklärungsformular.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zur Verfassungsmäßigkeit der Verschonungsregeln für das Betriebsvermögen wurde die Erbschaftbesteuerung zuletzt im Jahr 2016 reformiert. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht die bis dahin geltenden Regelungen im Grundsatz bestätigt, jedoch teilweise die Verschonungstatbestände in ihrer bisherigen Ausgestaltung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Der Bundesrat hat der Erbschaftsteuerreform am 14. Oktober 2016 schließlich seine Zustimmung erteilt. 

Durch das Reformgesetz wurden einige Änderungen an den Verschonungsregelungen vorgenommen. Die Regelverschonung, der Abzugsbetrag sowie die Optionsverschonung sind weiterhin vorgesehen. Wie bisher wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder zu 100 Prozent (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber beispielsweise für die Optionsverschonung, muss er eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 Prozent nicht unterschreitet. Dies gilt nun teilweise auch für Kleinbetriebe. Während bisher Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausgenommen waren, gilt hierfür jetzt eine Beschränkung auf Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten. Hier ist nunmehr vorgesehen, dass in drei Stufen für Betriebe von null bis fünf, von sechs bis zehn und von elf bis 15 Beschäftigten Erleichterungen bei der Mindestlohnsumme eingeräumt werden. Darüber hinaus sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt.

Zudem war bis zur Erbschaftsteuerreform 2016 ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent unschädlich und ebenfalls begünstigt. Aktuell kann nur das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont werden, nicht aber das Verwaltungsvermögen. Der Katalog von Gegenständen, die ausdrücklich als Verwaltungsvermögen zählen, ist ebenfalls erweitert worden. Dazu gehören nun auch Briefmarkensammlungen oder Oldtimer sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn die Herstellung, Verarbeitung, Vermietung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist. Verwaltungsvermögen wird bis zu einem Anteil von zehn Prozent des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsvermögen. Unter jungem Verwaltungsvermögen ist das Verwaltungsvermögen zu verstehen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern, sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel nach Saldierung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 Prozent des Werts des Betriebsvermögens begünstigt. Auch Verwaltungsvermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist begünstigt. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller nicht unmittelbar aus den Altersvorsorgeverpflichtungen unmittelbar berechtigter Gläubiger entzogen sind.

Derzeit häufen sich einmal mehr die politischen Diskussionen zu einer (erneuten) Reform der Erbschaftsteuer. Sowohl die SPD als auch die CDU haben in den vergangenen Wochen und Monaten grobe Vorschläge unterbreitet, wie eine solche Reform aussehen könnte. Während die SPD im Wesentlichen eine Verschärfung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen in den Blick genommen hat, schlägt die Wohlstandskommission der CDU eine sogenannte Flat-Tax vor. Der Vorschlag sieht einen einheitlichen niedrigen Erbschaftssteuersatz auf das gesamte übertragene Vermögen unter der Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen vor, der für alle Erbschaften gleichermaßen gilt. Die Vererbung selbst genutzten Wohneigentums innerhalb der Familie soll durch ausreichend hohe Freibeträge geschützt werden. Eine zinslose Stundung der Erbschaftssteuer auf zehn Jahre soll zum Erhalt von Betriebsvermögen möglich sein.

Aus Sicht des ZDH sind diese Diskussionen nicht zielführend, denn Verschonungsregeln für Betriebsvermögen sind essentiell. Es darf zu keiner de-facto-Substanzbesteuerung kommen, da das Betriebsvermögen gebunden ist und nicht veräußert werden kann, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden. Zwar würde durch ein Flat-Tax-Modell mit einer breiten Bemessungsgrundlage und einem einheitlichen Steuersatz die Erbschaftssteuer vereinfacht und entbürokratisiert werden. Jedoch zeigen Berechnungen, dass im Vergleich zum jetzigen Recht dann Erben von kleinen und mittleren Unternehmen höhere Steuern zahlen müssten, während große Erb- und Schenkungsfälle in der Regel bessergestellt würden.

Ein älterer und ein jüngerer Tischler bauen Küchenschränke ein.

Betriebsnachfolge

Die demografische Entwicklung fordert die deutsche Wirtschaft, nicht nur in Bezug auf den sich verschärfenden Fachkräftemangel, sondern auch bei der Suche nach Betriebsnachfolgern für zahlreiche Unternehmen. 

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