Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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13.03.2024

Produkthaftung: EU-Parlament bestätigt Trilogeinigung

Am 12. März hat das Plenum des EU-Parlaments den finalen Kompromisstext zur Überarbeitung der Produkthaftungsvorschriften mit 543 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 58 Enthaltungen angenommen.

Wesentliche Punkte für das Handwerk:

Anwendungsbereich

  • Erfasst sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, einschließlich medizinisch anerkannter Schäden an der psychischen Gesundheit. Die Zerstörung oder Beschädigung von Daten, die zu rein privaten Zwecken verwendet werden, ist zukünftig ebenfalls erfasst.
  • Es werden weiterhin nur natürliche Personen geschützt. Schäden, die an ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzten Produkten entstehen, sind nicht erfasst.

Installation / Updates

  • Hersteller von Produkten haften für Schäden, wenn sie die Kontrolle über das Produkt bzw. die integrierte Software haben, selbst wenn Dritte das Produkt einbauen oder die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Updates/Upgrades vornehmen.

Veränderungen / Reparaturen

  • Bei wesentlichen Änderungen haftet grundsätzlich der Wirtschaftsakteur, der die wesentliche Veränderung vornimmt. Wird die wesentliche Veränderung allerdings unter der Kontrolle des Herstellers vorgenommen, haftet der Hersteller.
  • Wirtschaftsakteure, die Reparaturen oder andere Arbeiten durchführen, die keine wesentlichen Änderungen darstellen, sollen nicht der Haftung nach dieser Richtlinie unterliegen.

Diese Regelungen schaffen mehr Rechtssicherheit für einbauende und reparierende Handwerksbetriebe.

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